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Geben Hartz-IV-Bezieher ihr Vermögen nicht beim Jobcenter an, müssen sie mit der vollen Rückforderung ihrer erhaltenen Hilfeleistung rechnen. Selbst wenn der Hartz-IV-Bezieher sieben Jahre lang auf Arbeitslosengeld II angewiesen war und er von seinem verheimlichten Vermögen nur ein Jahr hätte leben können, muss alles wieder zurückgezahlt werden, urteilte das Bundessozialgericht in Kassel.
Wer dem Jobcenter Vermögen verheimlicht, muss damit rechnen, die bislang erhaltenen Hartz-IV-Leistungen komplett zurückzahlen zu müssen. Das hat das
Bundessozialgericht (BSG) am 25. April 2018 in Kassel entschieden (Az.: B 14 AS 29/17 R und B 14 AS 15/17 R). Die Richter betonten: Das Gesetz sehe zunächst eine vollständige Rückforderung vor. Erst danach könnten Jobcenter in Härtefällen und auf Antrag einen Teil erlassen.
In dem ersten Fall hatte der aus Leverkusen stammende Kläger zwischen Juni 2006 und Oktober 2013 Arbeitslosengeld II erhalten. Bei seinem ersten Hartz-IV-Antrag gab er zwar ein Auto sowie Giro- und Sparkonten über rund 2.700 Euro an, er verschwieg jedoch ein weiteres Sparkonto mit rund 10.000 Euro. Während des siebenjährigen Bezugszeitraums hatte er ein Gesamtvermögen zwischen 12.000 Euro und knapp 19.000 Euro.
Im zweiten Verfahren hatte der Kläger aus dem saarländischen Landkreis Neunkirchen dem Jobcenter zwei Jahre lang eine Lebensversicherung verschwiegen, die zu Beginn seines Hartz-IV-Bezugs am 1. Januar 2005 rund 5.300 Euro wert war.
Als die verheimlichten Vermögen der Hartz-IV-Bezieher aufflogen, hob das jeweilige Jobcenter sämtliche Bewilligungsbescheide auf und forderte sämtliche Hilfeleistungen wieder zurück. Die Kläger seien bei der Antragstellung wegen ihres bestehenden Vermögens nicht bedürftig gewesen. Ihnen habe daher kein Arbeitslosengeld II zugestanden.
Die Kläger hielten die Forderung des Jobcenters für ungerecht. Sie müssten nun viel mehr zurückzahlen, als sie an Vermögen angespart hatten. Dies stelle eine besondere Härte dar. Sie würden mit der Rückzahlungsforderung in die Überschuldung getrieben, so die Kläger. Angemessen wäre vielmehr eine Rückzahlung in Höhe des verschwiegenen Vermögens abzüglich der geltenden Vermögens-Freibeträge.
Vor dem BSG scheiterten sie jedoch mit ihren Klagen. Die Bescheide der Jobcenter seien rechtmäßig, auch wenn der zu erstattende Betrag, in einem Fall von rund 31.000 Euro, das Gesamtvermögen der Kläger übersteigt. Die Kläger könnten sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, da sie ihr Vermögen verheimlicht haben.
Nach dem Gesetzeswortlaut müssten die Hilfeleistungen zwingend zurückgefordert werden. Härtefallgründe seien nach dem Gesetz hier nicht vorgesehen. Dass die Kläger nun überschuldet seien sei ebenfalls kein Grund, von der Rückforderung gänzlich abzusehen. Auf Antrag könne das Jobcenter im Hinblick auf eine Überschuldung dann allerdings Ansprüche teilweise erlassen, „wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre“. Dies war hier noch nicht zu entscheiden und müsse gegebenenfalls in einem weiteren Verfahren geprüft werden.
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Schlagworte grundsicherung | Hartz IV | Jobcenter | Vermögen
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