27. April 2018
SOZIALRECHT

Höhere Abzüge vom Nebenjob für Rentner in der Grundsicherung

Bundessozialgericht: Benachteiligung im Vergleich zur Hartz IV sachlich begründet

Sind Rentner mit geringer Rente zusätzlich auf die Grundsicherung im Alter angewiesen, bleibt ihnen von einem Hinzuverdienst weniger als Hartz-IV-Beziehern.

Außenansicht des Bundessozialgerichts in Kassel
© Jurrmann/VdK

Es ist nicht zu beanstanden, dass Bezieher von Grundsicherung im Alter geringere Freibeträge auf ihre Erwerbseinkünfte geltend machen können, urteilte am Mittwoch, 25. April 2018, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Aktenzeichen: B 8 SO 24/16 R). Die unterschiedliche Behandlung sei sachlich gerechtfertigt und stelle weder eine unzulässige Benachteiligung wegen des Alters noch eine mittelbare Diskriminierung von Frauen dar.

Laut Gesetz können sowohl Hartz-IV-Bezieher als auch Rentner, die Grundsicherung im Alter erhalten, bei einem Hinzuverdienst einen Teil des Geldes behalten. Arbeitslosengeld-II-Empfänger können danach grundsätzlich ohne Abzüge 100 Euro monatlich hinzuverdienen. Darüber hinaus sind bei Einkünften zwischen 100 Euro und 1.000 Euro 20 Prozent anrechnungsfrei. Dies soll Hartz-IV-Bezieher ermutigen, sich einen Job zu suchen.

Erhalten dagegen Rentner wegen einer zu geringen Rente Grundsicherung im Alter, dürfen sie vom ersten hinzuverdienten Euro an nur 30 Prozent behalten, höchstens jedoch die Hälfte des Regelsatzes eines Alleinstehenden.

Im jetzt entschiedenen Fall war eine Rentnerin aus dem Landkreis Göttingen vor Gericht gezogen. Sie war vor Erreichen des Rentenalters auf Arbeitslosengeld II angewiesen. Die Hilfeleistung stockte sie mit einem Minijob auf, bei dem sie monatlich 120 Euro hinzuverdiente. Unter Anrechnung der Freibeträge durfte sie 104 Euro behalten.

Als die Frau jedoch wegen ihrer Rente aus dem Arbeitslosengeld-II-Bezug herausfiel und nun auf Grundsicherung im Alter angewiesen war, verblieben ihr nur noch 36 Euro, also 30 Prozent ihres Lohnes.

Die Klägerin hielt dies für rechtswidrig. Da sie als Rentnerin nun nicht mehr die höheren Freibeträge von Hartz-IV-Beziehern geltend machen könne, werde sie wegen ihres Alters diskriminiert. Auch bestehe eine mittelbare Diskriminierung von Frauen. Denn Frauen seien im Alter häufiger auf die Grundsicherung angewiesen.

Dem folgte das BSG jedoch nicht. Die unterschiedliche Behandlung sei sachlich gerechtfertigt und daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn mit den höheren Freibeträgen beim Arbeitslosengeld II sollen Hartz-IV-Bezieher dazu animiert werden, sich einen Job zu suchen und so in das Erwerbsleben zurückzufinden. Dies sei bei Rentnern nicht erforderlich.

Eine mittelbare Frauendiskriminierung liege ebenfalls nicht vor. Zwar seien nach Angaben des Statistischen Bundesamtes im Streitjahr 2011 64 Prozent der Empfänger der Grundsicherung im Alter Frauen gewesen. Bei den Erwerbstätigen mit anrechenbarem Nebeneinkommen habe der Frauenanteil aber bei 51 Prozent und der Männeranteil bei 49 Prozent gelegen.


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juragentur

Schlagworte Urteil | Grundsicherung im Alter | Hinzuverdienst | Nebenjob | Rente | Bundessozialgericht

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