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Neben der bisherigen Anrechnung von Kindererziehungszeiten können Eltern keinen weiteren Zuschlag zu ihrer Rente bekommen. Auch wenn Familien mit Kindern als zukünftige Beitragszahler das Rentensystem stützen, kann der betreuende Elternteil keinen aus dem Grundgesetz ableitbaren Anspruch auf einen zusätzlichen Rentenbetrag geltend machen, so das Bundessozialgericht in Kassel.
Die Kindererziehungszeiten von Eltern werden bei der Rente zu einem gewissen Teil honoriert. Aber haben Mütter und Väter Anspruch auf einen darüber hinaus gehenden Rentenzuschlag? Nein, hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem am 21. März 2018 verkündeten Urteil klargestellt (Az.: B 13 R 19/14 R). Versicherte haben daher auch keinen Anspruch auf eine entsprechende Änderung ihrer jährlich von der Rentenversicherung versandten Renteninformation. Diese sei rechtlich nicht bindend.
Geklagt hatte eine Mutter von vier Kindern aus Baden-Württemberg. Als die Frau im Alter von 41 Jahren von der Deutschen Rentenversicherung Bund ihre Renteninformation über ihre zu erwartende Rente erhielt, war sie mit den dort berücksichtigten Erziehungszeiten nicht zufrieden. Für ihre Kindererziehung müssten ihr in der Information zusätzlich 1,4733 Entgeltpunkte gutgeschrieben werden, verlangte sie.
Die Mutter meinte, dass sie schließlich mit der Erziehung ihrer vier Kinder einen „generativen Beitrag“ leiste, der sich deutlicher als bislang in einer höheren Rente zu Buche schlagen müsse. Denn ihre Kinder seien künftige Beitragszahler und würden das Rentensystem stützen.
Sie verwies auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 2001 zur Pflegeversicherung. Das Gericht hatte damals dem Gesetzgeber aufgegeben, dass Erziehungsleistungen dort mehr berücksichtigt werden müssen. Dies müsse auch für die Rentenversicherung gelten, so die Klägerin.
Als Folge der Verfassungsgerichtsentscheidung hatte der Gesetzgeber den Zusatzbeitrag für Kinderlose in der Renten- und Pflegeversicherung eingeführt.
Doch vor dem 13. Senat des BSG hatte die Mutter keinen Erfolg. Die Renteninformation sei rechtlich nicht bindend. Sie beruhe allein auf der aktuellen Rechtslage. Die Berücksichtigung weiterer, über diese Rechtslage hinausgehender Ansprüche sei gar nicht möglich.
Auch sei eine Berücksichtigung weiterer Kindererziehungszeiten bei der Rente „von Verfassungs wegen“ nicht zwingend geboten. Der Gesetzgeber habe andere Ausgleichsmechanismen geschaffen, um Familien zu entlasten. Das Grundgesetz gebiete zwar die Gleichbehandlung und die Förderung von Familien. Eine Verletzung dieser Rechte sei aber nicht erkennbar, so das BSG.
Der 13. BSG-Senat verwies zudem auf eine Entscheidung des für das Beitragsrecht der Rentenversicherung zuständigen 12. BSG-Senat vom 20. Juli 2017 (Az.: B 12 KR 14/15 R). Dieser hatte eine Entlastung von Familien in Form geringerer Rentenbeiträge abgelehnt, da es auch andere Hilfen wie Kinder- und Elterngeld gebe. Die damaligen Kläger hatten gegen diese Entscheidung Verfassungsbeschwerde eingelegt, über die das Bundesverfassungsgericht aber noch nicht entschieden hat.
Unser Sozialrechtsexperte Jörg Ungerer, Leiter der Bundesrechtsabteilung des VdK in Kassel, schätzt das Urteil des BSG so ein: In seiner Entscheidung stellt das Gericht zunächst fest, dass eine Klage gegen eine Renteninformation bereits unzulässig ist, denn Grundlage der Renteninformation ist die im Zeitpunkt der Feststellung geltende Rechtslage. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten dürfe der Rentenversicherungsträger daher erst bei Feststellung einer Leistung (z.B. Rentenbescheid) entscheiden. Desweitern schließt sich der 13. Senat der Auffassung des 12. Senats des BSG an, wonach die Grundrechte (Schutz der Familie und der allgemeine Gleichheitssatz) nicht verletzt seien, wenn Familien mit Kindern und Kinderlose hier beitragsrechtlich gleich behandelt werden. Sollte jedoch die anhängige Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des 12. Senats erfolgreich sein, stünde auch dieses Urteil sodann auf dem Prüfstein.
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Schlagworte Altersrente | Kinder | Kindererziehungszeiten | Mutter | Bundessozialgericht
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