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Ein Jobcenter muss die vollen angemessenen Unterkunftskosten für eine Hartz-IV-Familie nur dann zahlen, wenn diese ihre Einkünfte komplett offenlegt. Verweigert eines der erwachsenen Kinder Auskunft über seine selbstständigen Einkünfte, muss das Jobcenter auch dessen Anteil an den Unterkunftskosten nicht zahlen. Das hat das Bundesozialgericht entschieden.
Wer seine Einkünfte gegenüber dem Jobcenter verschweigt oder sich weigert, diese zu nennen, muss damit rechnen, keinen Mietanteil von der Behörde gezahlt zu bekommen. Der Bundessozialgericht (BSG) bestätigte am 14. Februar 2018 diese in Jobcentern nicht seltene Praxis und betonte: Diese Regeln gelten auch dann, wenn die anderen Familienmitglieder dadurch Probleme mit der Zahlung der Gesamtmiete bekommen (Az.: B 14 AS 17/17).
Damit scheiterte ein im Hartz-IV-Bezug stehendes Ehepaar aus Dresden mit ihrer Klage. Es lebte gemeinsam mit dem 21-jährigen Sohn in einer 65 Quadratmeter großen Mietwohnung. Die monatliche Warmmiete betrug 495 Euro.
Als der Sohn am 16. März 2010 mit dem Handel von Mobilfunkzubehör sich selbstständig machte, forderte das Jobcenter Dresden ihn für seinen Hartz-IV-Anspruch auf, eine Erklärung über seine Einkünfte abzugeben.
Dem kam der 21-Jährige allerdings nicht nach. Das Jobcenter zahlte daher nur den Eltern Hartz-IV-Leistungen und den auf sie entfallenden Anteil für die Mietwohnung.
Die Eltern forderten auch den Unterkunftsanteil für ihren Sohn. Sie seien alleine Mieter der Wohnung. Mit ihrem Sohn gebe es wegen dessen Drogenabhängigkeit und Straffälligkeit anhaltenden Streit. Sie hätten keinerlei Einfluss mehr auf ihn.
Werde ihnen der Mietanteil ihres Sohnes nicht erstattet, sei wegen der Unterdeckung die Zahlung der Gesamtmiete und damit auch ihr Existenzminimum gefährdet. Außerdem gehe es hier nur um einen Zeitraum von fünf Monaten, da sie schließlich ohne ihren Sohn in eine andere Wohnung umgezogen sind, so die Eltern. Jobcenter seien aber verpflichtet, bis zu einem halben Jahr auch nicht angemessene Unterkunftskosten zu übernehmen.
Schließlich verwiesen die Hartz-IV-Bezieher auf ein Urteil des BSG vom 23. Mai 2013 (Az.: B 4 AS 67/12 R). Dort hatte ein Jobcenter ebenfalls die Unterkunftskosten für eine alleinerziehende Mutter und ihre Kinder nicht voll bezahlt. Bei einem erwachsenen Kind wurden sämtliche Leistungen inklusive dessen Anteil an den Unterkunftskosten im Zuge einer Sanktion gestrichen. Grund: Es hatte nicht an einer verpflichtenden Weiterbildungsmaßnahme teilgenommen.
Hier hatte das BSG geurteilt, dass die Mutter und die anderen Kinder nicht für das Fehlverhalten des einen Kindes mit haften müssen. Mit der Sanktion gegen das eine Kind habe sich der Unterkunftsbedarf der anderen Familienmitglieder erhöht, so dass das Jobcenter doch noch die Gesamtmiete übernehmen muss. Dies müsse auch für sie gelten, meinten nun die Kläger in dem neuen Fall.
Vor dem BSG hatten die Eltern keinen Erfolg. Den auf den Sohn fallenden Mietanteil könnten sie nicht beanspruchen. Hartz-IV-Leistungen seien nicht dafür da, die Wohnung für Menschen zu finanzieren, die gar nicht im Leistungsbezug stehen. Hier wisse man gar nicht, ob der Sohn Einkünfte habe und wie hoch diese sind.
Das Urteil aus dem Jahr 2013 über die verhängte Sanktion und die damit einhergehende Kürzung der Unterkunftskosten sei nicht mit dem aktuellen Fall vergleichbar, da damals die bestehenden Einkünfte bekannt waren.
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Der Sozialverband VdK berät und vertritt seine Mitglieder im Bereich gesetzliche Rentenversicherung, zum Beispiel zum Thema Erwerbsminderungsrente.
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