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Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden: Arbeitgeber müssen keine betriebliche Witwenrente an Hinterbliebene zahlen, wenn der Altersabstand der Ehepartner mehr als 15 Jahre beträgt und dies in der Versorgungsordnung des Arbeitgebers festgeschrieben ist.
Arbeitgeber dürfen die Zahlung einer betrieblichen Witwenrente vom Altersabstand zwischen Ehepartnern abhängig machen. Beträgt dieser mehr als 15 Jahre, muss der Arbeitgeber dem Hinterbliebenen die betriebliche Witwenrente nicht auszahlen. Das sei keine Altersdiskriminierung, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt am 20. Februar 2018 klargestellt (Az.: 3 AZR 43/17).
Im konkreten Fall hatte die Klägerin eine betriebliche Witwenrente in Höhe von monatlich 239,55 Euro beansprucht. Die Frau hatte 1995 ihren 18 Jahre älteren Ehemann geheiratet. Doch das Eheglück endete 2011 mit dem Tod des Mannes.
Da der Arbeitgeber mittlerweile insolvent wurde, sollte der nun zuständige Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung für die betriebliche Witwenrente aufkommen. Dieser lehnte ab und verwies auf die Versorgungsordnung des Arbeitgebers zur betrieblichen Witwenrente. Diese schließt Leistungen aus, wenn der Ehepartner mehr als 15 Jahre jünger ist als der versorgungsberechtigte Arbeitnehmer.
Das BAG billigte nun diese Altersabstandsklausel. Die damit einhergehende unmittelbare Benachteiligung sei gerechtfertigt und stelle keine unzulässige Altersdiskriminierung dar. Der Klägerin stehe damit auch keine betriebliche Witwenrente zu.
Denn ein Arbeitgeber, der eine Hinterbliebenenversorgung zusage, dürfe das hiermit verbundene Risiko begrenzen. Die Klausel führe auch nicht zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer. Bei einem Altersabstand von mehr als 15 Jahren sei der gemeinsame Lebenszuschnitt der Ehepartner darauf angelegt, „dass der Hinterbliebene einen Teil seines Lebens ohne den Versorgungsberechtigten verbringt“.
Allerdings dürfe man die Zahlung einer betrieblichen Witwenrente oder Witwerrente nicht davon abhängig machen, dass der Arbeitnehmer noch vor seinem 60. Lebensjahr die Ehe geschlossen habe, urteilte das BAG bereits am 4. August 2015 in einem anderen Verfahren (Az.: 3 AZR 137/13). Solch eine „Spätehenklausel“ sei nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz in unzulässiger Weise altersdiskriminierend.
Anders sehe dies aber aus, wenn der Arbeitnehmer erst nach Erhalt seines betrieblichen Ruhegeldes die Ehe schließt. Versorgungsvorschriften können dann die Zahlung einer späteren Witwen- und Witwerrente ausschließen, heißt es in einem weiteren BAG-Urteil vom 15. Oktober 2013 (Az.: 3 AZR 294/11).
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Schlagworte Hinterbliebenenrente | Betriebsrente | betriebliche Altersvorsorge | Betrieb
Der Sozialverband VdK berät und vertritt seine Mitglieder im Bereich gesetzliche Rentenversicherung, zum Beispiel zum Thema Erwerbsminderungsrente.
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