6. September 2017
SOZIALRECHT

BSG: Aufwandsentschädigung für Ehrenamt mindert Hartz IV

Wenn Bezieher von Hartz-IV eine steuerfreie pauschale Aufwandsentschädigung für en Ehrenamt erhalten, dann müssen Jobcenter diese auf das Arbeitslosengeld II anrechnen. Denn bei solchen Aufwandsentschädigung handelt es sich nicht um zweckgebundene Einnahmen, so das Bundessozialgericht.

Symbolfoto: Scrabble-Steine auf dem Spielbrett bilden das Wort
© Dr. Klaus-Uwe Gerhardt/pixelio.de

Wer ein Ehrenamt ausübt und Grundsicherung für Arbeitsuchende, umgangssprachlich auch Hartz IV genannt, bezieht, muss damit rechnen, dass ihm oder ihr die Aufwandsentschädigung für das Ehrenamt auf seine Leistung angerechnet wird. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel am 24. August 2017 geurteilt. Allerdings können Hartz-IV-Empfänger Freibeträge geltend machen (AZ: B 4 AS 9/16 R).

Der aus dem Kreis Wesel stammende Mann hatte im Ehrenamt die Betreuung für drei Personen übernommen. Im Juni, August und Oktober 2012 erhielt er dafür die damals geltende staatliche Aufwandsentschädigung, jeweils 323 Euro (seit 1. August 2013 399 Euro) pro Betreuung und Jahr.

Darf Jobcenter pauschale Aufwandsentschädigung auf Hartz-IV-Leistung anrechnen?

Das Jobcenter Kreis Wesel wertete die pauschale Aufwandsentschädigung für das Ehrenamt als Einkommen und minderte in den drei Monaten, in denen die Zahlungen überwiesen wurden, das Arbeitslosengeld II.

Dagegen zog der Bezieher der Hartz-IV-Leistung vor Gericht. Der Gesetzgeber habe mit der Aufwandsentschädigung das Ehrenamt fördern wollen. Es handele sich hier um eine zweckbestimmte Einnahme, die nicht als anrechenbares Einkommen gewertet werden dürfe.

In jedem Fall habe das Jobcenter ihm aber die geltenden Freibeträge fehlerhaft gewährt. Für steuerfreie Einkünfte, wie hier die pauschale Aufwandsentschädigung für eine ehrenamtliche Betreuertätigkeit, stünden ihm 200 Euro monatlich zu. Der Freibetrag dürfe aber nicht nur in dem Monat gewährt werden, in dem das Geld ausgezahlt wird, sondern für jeden Monat im Bewilligungszeitraum. Denn die Aufwandsentschädigung beziehe sich ja schließlich auf Aufwendungen, die in einem ganzen Jahr angefallen sind.

Dieser Argumentation folgte das BSG jedoch nicht. Grundsätzlich müsse die pauschale Aufwandsentschädigung für ein Ehrenamt auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden. Es handele sich nicht um Einnahmen, die zweckbestimmt sind. Auch könne nur der gesetzliche Freibetrag für den jeweiligen Monat geltend gemacht werden, in dem die Aufwandsentschädigung gezahlt werde.

Im konkreten Fall bekam der Kläger dennoch ausnahmsweise Recht, da das Jobcenter die Bescheide über das Hartz-IV formal fehlerhaft erstellt hatte.

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Juragentur/ime

Schlagworte Hartz IV | Hartz IV-Empfänger | Arbeitslosengeld 2 | Ehrenamt | Jobcenter

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