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Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung muss man auf ein betriebliches Ruhegeld nicht zahlen, solange man noch nicht Rente bezieht. Das hat das Bundessozialgericht entschieden. Denn bis zum Rentenalter überwiege die „Überbrückungsfunktion“ der Leistung.
Mit seinem Urteil vom 20. Juli 2017 (Az: B 12 KR 12/15 R) hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass ausgeschiedene Arbeitnehmer auf „betriebliche Ruhegelder“ des Arbeitgebers keine Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung bezahlen müssen, wenn die Leistungen Überbrückungsfunktion haben. Dies gilt bis zum tatsächlichen Renteneintritt beziehungsweise bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze.
Mit dem Urteil entwickelte das BSG seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2015 weiter, die Regelung gilt nun auch für unbefristete Zuwendungen des Arbeitgebers. Weiterhin gilt allerdings wohl, dass der Leistungsbeginn auf ein Lebensalter abstellen muss, das nicht schon als Beginn des Ruhestands gelten kann.
Bei dem Kläger handelte es sich um einen 54-jährigen Arbeitnehmer, dessen Beschäftigungsverhältnis 1998 per Aufhebungsvertrag beendet wurde. Dabei sagte ihm der Arbeitgeber ab dem 55. Geburtstag ein unbefristetes monatliches „Ruhegeld“ in Höhe von 679 Euro zu. Die Krankenkasse wertete die monatlichen Zahlungen als beitragspflichtige Versorgungsbezüge.
Das BGS folgte dieser Argumentation nicht. Zwar sei die Leistung von den Parteien als „Betriebsrente“ bezeichnet worden, erst ab dem tatsächlichen Renteneintritt sei sie aber der betrieblichen Altersvorsorge zuzurechnen. Bis zum Renteneintritt habe sie nicht der Versorgung des Arbeitnehmers im Alter, sondern der Überbrückung gedient. Mit dem Renteneintritt, spätestens mit Erreichen der Renten-Regelaltersgrenze von hier noch 65 Jahren, habe sich dieser ursprüngliche Überbrückungszweck allerdings erledigt. Ab diesem Zeitpunkt würden daher Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung fällig, so das BSG
Rechtlicher Hintergrund der Klage ist, dass Abfindungen und ähnliche Zahlungen, die der Arbeitgeber als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes zahlt, nicht als Lohn gelten und daher keine Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung fällig werden. Auf Renten, auch Betriebsrenten, sind wieder Beiträge zu zahlen – allerdings nur zur gesetzlichen Krankenversicherung.
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vdk
Schlagworte Betriebsrente | Renteneintrittsalter | Sozialversicherung | Beiträge | Abfindung
Der Sozialverband VdK berät und vertritt seine Mitglieder im Bereich gesetzliche Rentenversicherung, zum Beispiel zum Thema Erwerbsminderungsrente.
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