20. Juli 2017
SOZIALRECHT

EU-Bürger verlieren mit Jobwechsel nicht Hartz-IV-Anspruch

Für einen Anspruch auf Hartz IV müssen EU-Bürger nicht ununterbrochen mehr als ein Jahr gearbeitet haben. Die gesetzliche Frist von einem Jahr ist auch dann erfüllt, wenn ein EU-Ausländer in dieser Zeit bei zwei anderen Arbeitgebern - unterbrochen von einer kurzen Arbeitslosigkeit - tätig war.

Symbolfoto: Buchstaben bilden das Wort Hartz IV, sie stehen auf einem Fünf-Euro-Schein
© Petra Bork/pixelio.de

EU-Ausländer können auch dann soziale Leistungen in Deutschland erhalten, wenn sie nicht ununterbrochen mehr als ein Jahr gearbeitet haben. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) am 13. Juli 2017 entschieden (Az.: B 4 AS 17/16 R). Es sei dann von einer ausreichenden Integration in den deutschen Arbeitsmarkt und einem damit einhergehenden Hartz-IV-Anspruch auszugehen, vorausgesetzt, der EU-Ausländer übte bei seiner Arbeit keine „unwesentliche Tätigkeiten“ aus.

Rechtslage: Bekommen EU-Ausländer Hartz IV in Deutschland?

Nach den aktuellen gesetzlichen Bestimmungen erhalten EU-Bürger kein Hartz IV, wenn sie sich nur zur Arbeitssuche in Deutschland aufhalten. Anders sieht es aus, wenn EU-Bürger sich bereits in den deutschen Arbeitsmarkt integriert haben. Dann haben Arbeitnehmer aus einem EU-Staat einen unbefristeten Anspruch auf Arbeitslosengeld II, wenn sie länger als ein Jahr in Deutschland beschäftigt waren. Einen sechsmonatigen Hartz-IV-Anspruch haben EU-Ausländer, wenn sie zwischen einem halben und einem Jahr gearbeitet haben.

Im jetzt entschiedenen Fall hatte ein Grieche geklagt. Der Mann war von Dezember 2013 bis 15. Oktober 2014 in einem Restaurant beschäftigt. Es folgte eine zweiwöchige Arbeitslosigkeit, bis er für weitere vier Monate einen Job erhielt.

Als er schließlich beim Jobcenter Düsseldorf Hartz IV beantragte, bewilligte ihm die Behörde diese nur für ein halbes Jahr. Um unbefristet Arbeitslosengeld II erhalten zu können, müsse er ununterbrochen mehr als ein Jahr gearbeitet haben. Hier habe er zwar mit beiden Beschäftigungen mehr als ein Jahr gearbeitet. Die Beschäftigungsdauer sei aber von der zweiwöchigen Arbeitslosigkeit unterbrochen worden. Für einen Arbeitslosengeld-II-Anspruch hätte er mehr als ein Jahr an einem Stück arbeiten müssen.

Das BSG verwies zwar das Verfahren an das Sozialgericht Düsseldorf zurück, da nicht genau festgestellt wurde, ob der Kläger tatsächlich als Arbeitnehmer beschäftigt war oder ob er nur „unwesentliche Tätigkeiten“ ausübte. Die Grundsatzfrage klärten die Kasseler Richter jedoch. Danach müsse ein EU-Ausländer für einen Hartz-IV-Anspruch nicht ununterbrochen einer Beschäftigung nachgegangen sein.

Es reiche aus, dass die Dauer von zwei Beschäftigungen, unterbrochen von einer kurzen Arbeitslosigkeit, insgesamt mehr als ein Jahr beträgt. Offen ließ der 4. Senat, ob auch bei häufigeren Jobwechseln und längerer Arbeitslosigkeit von einer Integration in den Arbeitsmarkt und einem sich daraus ergebenen Hartz-IV-Anspruch auszugehen ist.

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Schlagworte Europa | Migration | Hartz IV | Anspruch

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