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Hilfebedürftige Personen brauchen manchmal einen rechtlichen Betreuer. Als Betreuer kommen aber nicht nur die Eltern oder Kinder der hilfebedürftigen Person in Frage, sondern auch nahe Angehörige. Das macht der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Beschluss deutlich.Grundgesetz verankert ist (am 7. Juli 2017 veröffentlichter Beschluss, Az.: XII ZB 550/16).
Die zwischen den Parteien strittige Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für die Beteiligung im gerichtlichen Betreuungsverfahren lehnte der BGH ab.
Hintergrund des Rechtsstreits war die Betreuung einer schizophrenen Frau, die krankheitsbedingt nicht mehr ihre eigenen Angelegenheiten regeln konnte. Das Amtsgericht Gießen hatte die Tochter der Frau sowie zwei Geschwister als Betreuer eingesetzt. Diese teilten sich die Betreuung nach Aufgabenkreisen auf.
Wegen ihres Alters wollte eine Schwester aus der Betreuung entlassen werden und stellte einen Antrag. Sie schlug einen anderen Betreuer vor. Die Tochter und die andere Schwester wollten weitere Aufgaben übernehmen. Die Schwester wollte beim Amtsgericht in dem Betreuungsverfahren beteiligt werden und beantragte hierfür Verfahrenskostenhilfe.
Das Amtsgericht und das Landgericht Gießen lehnten das ab. Gerichte müssten allein Eltern oder Kinder beim Einsatz eines Betreuers bevorzugt berücksichtigen. Dieser Einschätzung widersprach der BGH, stimmte in seinem Beschluss vom 31. Mai 2017 jedoch den Vorinstanzen beim Thema Verfahrenskostenhilfe zu, diese sei bei nahen Verwandten gesetzlich nicht vorgesehen.
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Juragentur/ime
Schlagworte Betreuer | Betreuungsrecht | Hilfe | Eltern | Kinder
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