20. Dezember 2016
SOZIALRECHT

Falsch vom Arbeitsweg abgebogen lässt Unfallschutz meist entfallen

Bundessozialgericht: Grundsätzlich ist nur unmittelbarer Weg versichert

Wer falsch von seinem Arbeitsweg abkommt, steht im Regelfall nicht mehr unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Denn nach dem Gesetz ist grundsätzlich nur der „unmittelbare Weg“ versichert, urteilte am Dienstag, 20. Dezember 2016, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Aktenzeichen: B 2 U 16/15 R).

Versicherungsschutz gebe es ausnahmsweise nur, wenn äußere Gründe für das Verfahren verantwortlich sind, beispielsweise eine schlechte Beschilderung oder eine Sichtbehinderung wegen Nebels.

Damit hat ein Lagerist aus Frankfurt am Main Pech gehabt. Er wurde an einem neuen Arbeitsplatz in Ginsheim-Gustavsburg im Kreis Groß-Gerau eingesetzt. Am 7. Januar 2011 verlief sein Arbeitsweg jedoch anders als gedacht. Kurz vor der Ankunft bog er aus ungeklärten Gründen von einer Autobahnabfahrt in die falsche Richtung auf eine vierspurige Bundesstraße ab. Nach 2,5 Kilometern und wenigen Minuten Fahrzeit machte er auf der Straße ein Wendemanöver.

Dabei kollidierte er mit einem anderen Fahrzeug. Der Lagerist erlitt ein schweres Schädel-Hirn-Trauma und kann sich an den Unfallhergang nicht mehr erinnern.

Die Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik lehnte die Anerkennung als versicherten Wegeunfall ab. Der Mann habe seinen Arbeitsweg schließlich ohne konkreten Grund verlassen, so der Unfallversicherungsträger.

Das BSG bestätigte die Entscheidung. Denn nur der „unmittelbare Weg“ sei nach dem Gesetz versichert. Verfahre sich ein Arbeitnehmer auf dem Arbeitsweg, bestehe ausnahmsweise nur dann Versicherungsschutz, wenn äußere Gründe dafür verantwortlich sind. Dies könne eine falsche Beschilderung oder eine Sichtbehinderung wegen Nebels sein. Gehe das falsche Abbiegen dagegen auf in der Person liegende Gründe wie Unaufmerksamkeit, Telefonieren oder auch angeregte Unterhaltungen zurück, entfalle der Versicherungsschutz.

Der Arbeitnehmer sei beweispflichtig. Erst wenn der Arbeitnehmer auf den unmittelbaren Weg zurückgekehrt ist, könne der Versicherungsschutz der Unfallversicherung wieder greifen.

Hier habe der der Lagerist keine äußeren Umstände darlegen können, deretwegen er den falschen Weg eingeschlagen hatte. Daher könne der Unfall auch nicht als Wegeunfall anerkannt werden, so der 2. BSG-Unfallsenat.

juragentur

Schlagworte Unfallversicherung | Arbeitsweg | Versicherungsschutz | Bundessozialgericht | Urteil

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