10. Juni 2016
SOZIALRECHT

Urteil: Heimbewohner müssen Erhöhung der Altenheimkosten zustimmen

Bundesgerichtshof: Heimbetreiber darf nicht einseitig Preiserhöhung festlegen

Alten- und Pflegeheime dürfen nicht ohne Zustimmung ihrer Bewohner eine höhere Heimvergütung verlangen. Es stellt eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher dar, wenn Heimverträge die einseitige Entgelterhöhung vorsehen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Freitag, 3. Juni 2016, veröffentlichten Urteil (Aktenzeichen: III ZR 279/15). Erst wenn der Heimbewohner die gewünschte Entgelterhöhung ablehnt, kann der Heimbetreiber diese per Klage gerichtlich einfordern.

Symbolfoto: Ältere Frau sitzt vor einem Seniorenheim in der Sonne
© Imago/Michael Schick

Damit gab der BGH dem Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) recht. Dieser hatte einen Altenheimbetreiber aus dem Ruhrgebiet auf Unterlassung verklagt. Stein des Anstoßes waren die Heimverträge der Einrichtung und die darin enthaltenen Vergütungsregelungen.

Die Heimvergütung ist zwar für Bewohner, deren Unterkunft vom Sozialamt oder der sozialen Pflegeversicherung bezahlt wird, nach dem Sozialrecht in speziellen Rahmenvereinbarungen mit den Behörden festgelegt. Dennoch behielt sich der Heimbetreiber eine einseitige Erhöhung des Unterkunfts-Entgelts vor, „wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert“ und die Erhöhung angemessen ist. Dies gelte erst recht für Bewohner, die privat das Heim bezahlen. Dabei berief sich der Betreiber auf das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz.

Dieses Vorgehen stoppte nun der BGH mit seinem Urteil vom 12. Mai 2016. Eine einseitige Preiserhöhung durch den Heimbetreiber sei nicht erlaubt und benachteilige den Bewohner unangemessen. Ebenso wie im Mietrecht, wo ein Vermieter die Zustimmung vom Mieter für eine beabsichtigte Mieterhöhung benötigt, gelte dies nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz auch für Heimbewohner.

Nicht nur Privatzahler, sondern auch Bewohner, für deren Unterkunft das Sozialamt oder die Pflegekasse aufkommt, müssten einer Entgelterhöhung zustimmen. Erst wenn der Bewohner diese Zustimmung verweigert, könne der Heimbetreiber versuchen, diese gerichtlich einzufordern.

Der Gesetzgeber habe auch gute Gründe für seine gesetzliche Neuregelung gehabt, dass Heimbetreiber nicht einseitig eine Entgelterhöhung festlegen können. Zwar habe der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste davor gewarnt, dass Heimbetreiber nun jedes Mal klagen müssten, wenn ein Bewohner seine Zustimmung zur Entgelterhöhung verweigert. Dies würde zu unnötigen Klageverfahren kommen.

Mit dem Zustimmungserfordernis sollten aber ältere sowie pflegebedürftige oder behinderte Menschen vor Benachteiligungen geschützt und „ihrem Wunsch nach mehr Selbstbestimmung Rechnung“ getragen werden, so der BGH. Der Gesetzgeber wolle die Verbraucher als „gleichberechtigte Verhandlungs- und Vertragspartner“ stärken. So könne der Heimbewohner entscheiden, ob er mit der beabsichtigten Entgelterhöhung einverstanden ist oder ob er beispielsweise von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch macht.

juragentur

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