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Erhalten Hartz-IV-Bezieher bei einer Nebentätigkeit eine Fahrtkostenpauschale, darf diese nicht als Einkommen auf das Arbeitslosengeld II mindernd angerechnet werden. Denn die Fahrtkostenpauschale bewirkt kein Mehr an zum Lebensunterhalt verfügbaren Mitteln, sondern gleicht nur vom Arbeitgeber veranlasste Kosten aus, entschied das Sozialgericht Dortmund in einem am Dienstag, 19. April 2016, bekanntgegebenen Urteil (Aktenzeichen: S 31 AS 2064/14).
Geklagt hatte ein Langzeitarbeitsloser im Hartz-IV-Bezug. Zum 1. April 2014 nahm er einen Nebenjob als Gärtner an. Für die Arbeitszeit von etwa zehn Stunden monatlich erhielt er 100 Euro. Da der Hartz-IV-Bezieher auch die angefallenen Grünabfälle bis zu fünfmal im Monat mit seinem Pkw zu einem Wertstoffhof bringen sollte, zahlte der Arbeitgeber noch eine Fahrtkostenpauschale in Höhe von monatlich 25 Euro.
Doch damit wurde der monatliche Freibetrag von 100 Euro überschritten, meinte das Jobcenter Bochum. Es rechnete die Fahrtkostenpauschale als Einkommen an und forderte für April 2014 genau 16,88 Euro zurück.
Doch die Fahrtkostenpauschale ist anrechnungsfrei, stellte das Sozialgericht in seinem Urteil vom 4. April 2016 klar. Das Geld solle vielmehr die beim Kläger angefallenen Kosten ausgleichen. Zusätzliche Mittel zum Lebensunterhalt habe der Kläger damit nicht. Denn die Pauschale habe sich an den bei der Entsorgung von Grünabfällen entstehenden Fahrtkosten von 0,30 Euro pro Kilometer orientiert.
juragentur
Schlagworte Hartz IV | Urteil | Sozialgericht | Fahrtkosten | Anrechnung | Fahrtkostenpauschale | Freibetrag | Nebentätigkeit | Nebenjob
Der Sozialverband VdK berät und vertritt seine Mitglieder im Bereich gesetzliche Rentenversicherung, zum Beispiel zum Thema Erwerbsminderungsrente.
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