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Wennn ein nicht mehr geschäftsfähiger Mensch seine Meinung ändert, nachdem er in gesunden Zeiten eine Vorsorgevoll erteilt hatte, kann nicht damit rechnet, die Vollmacht damit unwirksam zu machen. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in nun bekanntgegebenen Beschluss.
In einem am 16. März 2017 veröffentlichten Beschluss stellt der Bundesgerichtshof (BGH) klar, wann eine Vorsorgevollmacht unwirksam wird - und wann nicht (Aktenzeichen: XII ZB 498/15).
Im verhandleten Fall ging es um einen 1925 geborenen Mann aus Westfalen, der im April 2012 mit seiner Ehefrau zweien seiner Kinder eine umfassende Vorsorgevollmacht erteilte. Diese sollten sich im Betreuungsfall um die rechtlichen Angelegenheiten der Eltern kümmern, zumal sie auch im selben Haus wohnten. Die Ehefrau hatte zudem dem Sohn das Haus mit der Einräumung eines lebenslangen unentgeltlichen Wohnungsrechts übereignet.
Nachdem der Vater an einer Demenz erkrankt war und nun die beiden Kinder die Angelegenheiten des Mannes regeln sollte, kam es zum Streit mit einer weiteren Tochter.
Diese warf ihren Geschwistern vor, dass sie sich nicht richtig um ihre Eltern kümmerten. Sie regte beim Amtsgericht daher die Bestellung eines Berufsbetreuers an. Die Geschwister würden wegen des Streits ihre persönlichen Interessen über die der Eltern stellen. Mehrfach habe ihr demenzkranker Vater geäußert, dass er nicht mehr hinter der zuvor erteilten Vorsorgevollmacht stehe.
Sowohl das Amts- als auch das Landgericht bestellten daraufhin einen Berufsbetreuer, der sich um die Angelegenheiten des Vaters kümmern sollte.
Doch so einfach ist das nicht, stellte nun der BGH in seinem Beschluss vom 17. Februar 2016 klar. Grundsätzlich dürfe kein Betreuer bestellt werden, wenn eine Vorsorgevollmacht vorliegt. Nur wenn der Bevollmächtigte ungeeignet für die Tätigkeit ist, beispielsweise bei erheblichen Bedenken gegen dessen Redlichkeit, könne ein Berufsbetreuer als zuständig erklärt werden.
Auch wenn der nicht mehr geschäftsfähige Betreute seine Meinung ändert und sich mehrfach gegen die Vollmachterteilung ausspricht, sei dies allein noch kein Grund, einen Berufsbetreuer zu bestellen. Sinn und Zweck der Vorsorgevollmacht sei es, das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen zu stärken, staatliche Einflussnahme mittels Betreuung solle dagegen vermieden werden. Die Vollmachterteilung in gesunden Tagen diene dazu, Personen zu bestimmen, die sich um die rechtlichen Angelegenheiten kümmern, wenn man selbst dazu nicht mehr in der Lage ist.
Sei eine betreute Person einmal geschäftsunfähig, könne sie ihre einmal erteilte Vollmacht nur in Ausnahmefällen widerrufen. Eine gegebenenfalls krankheitsbedingten Meinungsänderung des geschäftsunfähigen Betreuten reiche dafür nicht aus. Die Meinungsänderung begründe allein auch noch nicht die Bestellung eines Berufsbetreuers.
Im Streitfall sei von den Vorinstanzen zudem nicht ausreichend geprüft worden, ob und warum die beiden bevollmächtigten Geschwister angeblich nicht in der Lage seien, sich um die Angelegenheiten ihres Vaters zu kümmern. Der Einwand, dass die bevollmächtigten Geschwister tatsächliche Betreuungsleistungen wie Fahrten oder deren Organisation nicht durchgeführt haben, sei unerheblich. Denn eine Vorsorgevollmacht begründe keine Verpflichtung zu tatsächlichen Pflegeleistungen. Sie solle vielmehr eine rechtliche Betreuung überflüssig machen.
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Schlagworte Vorsorgevollmacht | Demenz | Urteil | Betreuung | Meinungsänderung | Berufsbetreuer | Bundesgerichtshof
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