11. August 2015
SOZIALRECHT

Bundessozialgericht: Blindengeld auch für Menschen mit mehrfachen Behinderungen

Schwerst hirngeschädigten blinden Menschen darf das Blindengeld nicht versagt werden, nur weil sie zusätzlich in gleichem Maße auch in ihrem Hör- oder Tastsinn eingeschränkt sind. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel am Dienstag, 11. August 2015, entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung geändert (Aktenzeichen: B 9 BL 1/14 R). Um das pauschal gezahlte Blindengeld beanspruchen zu können, sei allein der Verlust der Sehfähigkeit entscheidend.

Symbolfoto: Ein Blatt Papier, auf das ein Paragraphen-Symbol aufgedruckt ist
© tarudeone/pixelio.de

Die obersten Sozialrichter sprachen damit einem zehnjährigen Jungen aus Bayern Blindengeld zu. Der Junge erlitt bei seiner Geburt eine Sauerstoffunterversorgung. Folge war eine schwere Hirnschädigung, so dass das Kind in allen Sinneswahrnehmungen stark eingeschränkt ist. Seine Sehfähigkeit liegt unter der Blindheitsschwelle. Der Entwicklungsstand des Zehnjährigen entspricht dem eines ein- bis viermonatigen Säuglings.

Die Mutter des Klägers beantragte 2006 wegen der Blindheit des Kindes Blindengeld.

Blindengeld kann in allen Bundesländern beansprucht werden, die Höhe ist allerdings unterschiedlich. In Bayern beträgt es 556 Euro monatlich. Erhaltene Pflegeleistungen werden darauf mindernd angerechnet.

Nach den bayerischen Vorschriften ist zudem jemand blind, wenn das „Augenlicht vollständig fehlt“ oder die Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 beträgt. Bei schwerst Hirngeschädigten ist das Auge selbst jedoch mitunter gesund, die Sehwahrnehmung im Gehirn aber gestört.

Hier hatte das BSG 2005 entschieden, dass Hirngeschädigte nur dann Blindengeld beanspruchen können, wenn eine „spezifische Störung des Sehvermögens“ vorliegt. Das Sehvermögen muss danach wesentlich stärker beeinträchtigt sein, als andere Sinneswahrnehmungen wie der Tast- oder Hörsinn.

Das für den Zehnjährigen zuständige Versorgungsamt lehnte mit Blick auf diese BSG-Rechtsprechung den Blindengeldantrag ab. Denn der Junge sei einem Gutachten zufolge neben seiner Blindheit auch in seinen anderen Sinneswahrnehmungen gleichermaßen beeinträchtigt. Auch wenn er faktisch nicht sehen könne, stehe ihm das Blindengeld nicht zu.

Vergeblich wies die Mutter darauf hin, dass man bei ihrem Sohn mit seinem Entwicklungsstand gar nicht eindeutig feststellen könne, ob die anderen Sinne gleichermaßen beeinträchtigt sind.

Der 9. BSG-Senat hatte schließlich ein Einsehen und rückte von seiner bisherigen Rechtsprechung ab. Könne jemand nicht Sehen, gelte er als blind und habe Anspruch auf das pauschal gezahlte Blindengeld. Es gebe keinen hinreichenden Grund, warum Menschen die „nur“ blind sind, Blindengeld erhalten, schwerst Hirngeschädigte, die nicht sehen können und zusätzlich noch weitere Sinneseinschränkungen haben, aber nicht.

Allein unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes müsse auch schwer Hirngeschädigten das Blindengeld gewährt werden. Das Kriterium der „spezifischen Sehstörung“ habe sich als „nicht praktikabel“ erwiesen. Bei mehrfach schwerstbehinderten Kindern lasse sich zudem medizinisch kaum feststellen, ob ihr Sehvermögen stärker beeinträchtigt ist, als andere Sinneswahrnehmungen.

dpa

Schlagworte Blindengeld | Urteil | BSG | Bundessozialgericht | Mehrfachbehinderung | Behinderung

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