Springen Sie direkt:
Wohneigentum darf eine bestimmte Größe nicht überschreiten, wenn Besitzer staatliche Sozialleistungen wie Hartz IV beziehen. Sonst müssen sie ausziehen. Das ist mit dem Grundgesetz vereinbar, urteilte das Bundesverfassungsgericht. Der VdK sieht daher nun die Politik gefordert.
Die Vorgabe zum sogenannten Schonvermögen gilt dem Urteil zufolge (Aktenzeichen: 1 BvL 12/20) auch, wenn in einer Wohnung oder einem Haus einst eine Familie wohnte, deren erwachsenen Kinder aber inzwischen woanders leben. Dann sinkt die Quadratmeterzahl, die für den Bezug staatlicher Sozialleistungen als angemessen gilt. Ein Elternpaar, das Hartz IV bekommt, muss also ausziehen, wenn die für ein Paar erlaubte Maximalgröße von 90 Quadratmetern bei einem Familienheim überschritten wird.
Der Sozialverband VdK reagierte enttäuscht auf das Urteil: „Das Bundesverfassungsgericht hat damit die große Chance vertan, die starre Regelung an die tatsächlichen Bedürfnisse der Menschen und die aktuelle Situation auf dem Wohnungsmarkt anzupassen“, sagte VdK-Präsidentin Verena Bentele nach dem Urteilsspruch Anfang Juni. Die geltende Regelung werde der Lebenssituation vieler Menschen nicht gerecht. „Viel zu oft ist es illusorisch, eine kleinere bezahlbare Wohnung auf dem angespannten Wohnungsmarkt zu finden“, so Bentele.
Die Politik hatte während der Corona-Pandemie bereits erkannt, dass die Regelung oft unzumutbar ist. Deshalb hatte die Bundesregierung in dieser Zeit die Prüfung der Wohngröße und -kosten ausgesetzt. „Diese Regelung sollte nun unbedingt auch im neuen Bürgergeld fortgeführt und in Form geänderter Vorgaben für das Schonvermögen so schnell wie möglich festgeschrieben werden“, forderte Bentele.
vo
Schlagworte Eigentum | Haus | Wohnung | Hartz 4 | Armut | Schonvermögen | Urteil | Bundesverfassungsgericht
Wir sagen Ihnen, was Ihnen laut Sozialrecht zusteht und kämpfen für Ihr Recht. Bundesweit. Jetzt Beratung vereinbaren!
Bildrechte auf der Seite "http://www.vdk.de//deutschland/pages/themen/soziale_gerechtigkeit/85093/kein_hartz_iv_bei_zu_groszem_haus":
Liste der Bildrechte schließen
Wir setzen auf unserer Website Cookies ein. Einige von ihnen sind notwendig, während andere uns helfen, unser Onlineangebot zu verbessern.