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Wer Kurzarbeitergeld bezogen hat, ist verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Möglicherweise müssen auch Steuern nachgezahlt werden. Darauf weist die Lohnsteuerhilfe Bayern (Lohi) hin.
Kurzarbeit ist für Arbeitnehmer und Arbeitgeber besser als eine Kündigung. Die Arbeitnehmer behalten auch über eine Krise hinweg ihre Anstellung und beziehen Kurzarbeitergeld. Die Arbeitgeber sparen in Zeiten von Umsatzrückgängen Personalkosten und im Aufschwung die Suche nach neuen Beschäftgten.
Allerdings hat die Sache einen Haken: Beim Kurzarbeitergeld handelt es sich um eine Lohnersatzleistung. Und wer Lohnersatzleistungen in Höhe von mehr als 410 Euro im Jahr bekommen hat, muss eine Steuererklärung abgeben. Betroffen sind auch diejenigen, die bisher darauf verzichtet haben. Davor drücken kann man sich nicht. Sobald jemand Lohnersatzleistungen bezieht, wird dies automatisch dem zuständigen Finanzamt gemeldet.
Lohnersatzleistungen werden ebenso wie die derzeitigen Zuzahlungen des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld (bis zu einer gewissen Grenze) zwar nicht besteuert. Dennoch werden sie vom Finanzamt zum regulären Arbeitslohn hinzugerechnet. Das hat zur Folge, dass der persönliche Steuersatz ansteigt, wie die Lohi weiter erläutert. Dann wird der höhere Steuersatz auf das reguläre Gehalt und alle anderen steuerpflichtigen Einkünfte angewandt. So entsteht schnell auch mal eine Steuernachzahlung.
Ob eine Nachzahlung droht oder man eine Rückzahlung bekommt, ist laut Lohnsteuerhilfeverein abhängig von der Dauer der Kurzarbeit und der Verkürzung der Arbeitszeit. Wer für mehrere Monate komplett pausiert und in den anderen Monaten voll gearbeitet hat, könne mit einer Steuererstattung rechnen. Arbeitnehmer hingegen, die ihre Arbeitszeit um 50 Prozent verkürzt haben, sollten sich auf eine Nachzahlung gefasst machen.
Die Lohi empfiehlt deshalb, alle entstandenen Jobkosten in der Steuererklärung aufzuführen, damit die Rückzahlung niedriger ausfällt. Wer knapp bei Kasse ist, kann beim Finanzamt eine Stundung der Steuerschuld oder Ratenzahlung beantragen.
Ist man zur Abgabe der Einkommensteuererklärung verpflichtet, so muss diese bis 31. Juli des Folgejahres beim Finanzamt abgegeben werden. Wer einen Lohnsteuerhilfeverein oder eine/n Steuerberater/in zu Hilfe zieht, hat mit der Abgabe bis zum 28. Februar des übernächsten Jahres Zeit.
ali
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Schlagworte Kurzarbeit | Steuererklärung | Einkommensteuer | Kurzarbeitergeld | Lohnersatzleistung
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