5. März 2019
SOZIALE GERECHTIGKEIT

Hilfe für Opfer und Hinterbliebene

Soziales Entschädigungsrecht soll reformiert werden

Opfer von Gewalttaten, Missbrauch oder Kriegshandlungen sollen künftig durch ein einheitliches und modernes Recht entschädigt werden. Das geplante neue Sozialgesetzbuch XIV (SGB XIV) soll die bisherigen Einzelgesetze bündeln. Der Sozialverband VdK begrüßt die Reform, fordert aber unter anderem einen Bestandsschutz für alle, die schon Leistungen beziehen. Niemand darf künftig schlechter gestellt werden.

Symbolbild: Ein Mann im Vordergrund ballt drohend eine Faust. Im Hintergrund sieht man eine Frau an einer Wand zusammengekauert sitzen.
Das geplante neue Sozialgesetzbuch XIV sieht schnellere Hilfen für Opfer von Gewalttaten und ihre Angehörigen vor. | © imago/epd

Das bisher stark auf Kriegsopfer ausgerichtete Soziale Entschädigungsrecht soll künftig stärker auch die Opfer von Gewalttaten und Terrorakten, psychischer Gewalt und sexuellem Missbrauch berücksichtigen. Es sieht schnelle Hilfen für Geschädigte, aber weniger Leistungen zur dauerhaften Versorgung und weniger Leistungen für Hinterbliebene und Angehörige vor.

Chronologisch müsste das neue Gesetzbuch die Nummer 13 tragen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) entschied jedoch anders. Opferverbände hatten darauf hingewiesen, dass es Betroffene gebe, die mit dieser „Unglückszahl“ ein schlechtes Gefühl verbinden.

Der VdK hatte einst das im Jahr 1950 in Kraft getretene Bundesversorgungsgesetz (BVG) für Kriegsopfer, Witwen und Waisen maßgeblich mitgestaltet. Auch beim geplanten SGB XIV wurde der VdK als Experte um Stellungnahme gebeten. VdK-Präsidentin Verena Bentele hat bereits persönlich mit der Parlamentarischen Staatssekretärin im BMAS, Kerstin Griese, über Kritikpunkte des VdK und Verbesserungsvorschläge gesprochen.

Leistungen erhalten

Obwohl der Koalitionsvertrag vorsieht, dass es keine Leistungsverschlechterungen geben darf, soll beispielsweise die Rente für künftige Witwen und Waisen gestrichen werden. Diese sei laut BMAS wegen der zunehmenden Berufstätigkeit der Frau nicht mehr zeitgemäß. Familien, die den Vater aufgrund einer Gewalttat verloren haben, sind dann nicht mehr über Renten abgesichert, sondern werden auf die Sozialhilfe verwiesen. Statt einer Rente sieht das SGB XIV in diesen Fällen nur noch eine Entschädigungszahlung vor.

Der Sozialverband VdK fordert zudem eine sogenannte Günstigerprüfung. Das heißt: Im Vergleich von Bundesversorgungsgesetz und Sozialgesetzbuch XIV muss die jeweils bessere Leistung gewährt werden.

Die neuen Regelungen sollen voraussichtlich im Jahr 2022 in Kraft treten. Zurzeit wird der Gesetzentwurf erarbeitet. Die VdK-Zeitung wird rechtzeitig über den aktuellen Stand und Maßnahmen informieren.

sko

Schlagworte Entschädigungsrecht | Opfer | Entschädigung | Sozialgesetzbuch

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