Springen Sie direkt:
Ab 1. Januar 2019 Jahr greifen verschiedene, für Arbeitnehmer, Versicherte und Verbraucher wichtige Gesetzesänderungen. Wir stellen diese in zwei Beiträgen vor.
Am 1. Januar 2019 tritt das „Gesetz zur Schaffung von Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt“ in Kraft. Mit dem abgekürzt „Teilhabechancengesetz“ genannten Regelwerk möchte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Langzeitarbeitslose in den allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt integrieren.
Deren Löhne und Gehälter subventioniert der Staat in einem gestaffelten Modell, die Zuschüsse richten sich nach dem Mindestlohn - es sei denn, der Arbeitgeber ist tarifgebunden oder tariforientiert. Dann richtet sich das Entgelt nach dem Tarif.
Profitieren sollen von dem sozialen Arbeitsmarkt verschiedene Zielgruppen. Zum Beispiel Menschen über 25 Jahre, die mindestens sechs Jahre in den letzten sieben Jahren Arbeitslosengeld II bezogen und in dieser Zeit nicht oder nur kurzzeitig beschäftigt waren. Darüber hinaus können Qualifizierungsmaßnahmen finanziert werden.
Arbeitnehmer sollen durch das "Qualifizierungschancengesetz" ab 2019 bessere Zugänge zu Weiterbildungen erhalten. Der Staat fördert die Weiterbildung stärker als bisher und weitet die Weiterbildungsberatung aus. Das Gesetz dient dazu, Beschäftigten ihre beruflichen Chancen trotz Strukturwandels zu erhalten oder sie in einem Beruf weiterzubilden, in dem Fachkräftemangel herrscht.
Das steuerfreie Existenzminimum steigt ab 2019. Es ist identisch mit dem Grundfreibetrag in der Steuer und steigt künftig in zwei Stufen: 2019 liegt er bei jährlich 9.168 Euro, 2020 bei jährlich 9.408 Euro. Dieser Steuerfreibetrag bedeutet, dass Arbeitnehmer auf diesen Einkommensteil keine Steuern zahlen müssen.
Ab 1. Januar 2019 greift das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG). Danach sollen zusätzlich 13.000 Pflegekräfte in stationären Pflegeeinrichtungen und in der stationären Altenpflege tätig werden. Die Kosten für die zusätzlichen oder aufgestockten Stellen werden von der Krankenversicherung finanziert. Eine Folge des Gesetzes ist unter anderem, dass etwa Krankenhäuser, die zu wenige Pflegekräfte beschäftigen, künftig auch weniger Patienten behandeln dürfen.
Das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) bringt auch Neuerungen für pflegenden Angehörigen mit sich. Wenn pflegende Angehörige eine Reha antreten, können sie das pflegebedürftige Familienmitglied in der Reha parallel betreuen lassen. Diese Regel greift schon lange. Neu ist ab Januar 2019 aber: Sollte die parallele Betreuung nicht möglich sein, ist die Krankenkasse in der Pflicht, die Versorgung des Pflegebedürftigen während des Kuraufenthalts abzusprechen und zu koordinieren. Auch können pflegende Angehörige künftig eine stationäre Reha nutzen, auch wenn rein medizinisch betrachtet eine ambulante Maßnahme ausreichen würde. Das erleichtert die Organisation der Pflege.
Ab Januar 2019 gibt es eine Vereinfachung bei der Erstattung der Fahrtkosten zu ärztlichen Behandlungen für diejenigen, die einen Schwerbehindertenausweis oder einen Pflegegrad zugewiesen bekommen haben (3 mit dauerhaft eingeschränkter Mobilität, 4 oder 5). Für diese Gruppe gelten die Krankenfahrten "automatisch" als genehmigt. Das bedeutet: Sie müssen sich die Fahrtkosten nicht mehr vorab von der Kasse genehmigen lassen. Sie brauchen grundsätzlich aber nach wie vor eine ärztliche Verordnung für die Krankenfahrten, und sie müssen nach wie vor einen Eigenanteil erbringen. Die beschriebenen Neuerungen gelten nur für die erwähnte Gruppe.
Versicherungspflichtgrenze Krankenversicherung und Pflegeversicherung: jährlich: 60.750,00 Euro, monatlich 5.062,50 Euro
Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung: jährlich 54.450,00 Euro, monatlich: 4.537,50 Euro
Beitragsbemessungsgrenze Renten- und Arbeitslosenversicherung: alte Bundesländer monatlich 6.700,00 Euro, jährlich 80.400,00 Euro; neue Bundesländer monatlich 6.150,00 Euro, jährlich 73.800,00 Euro
Geringfügig Beschäftigte bundeseinheitlich: 450,00 Euro
Geringverdienergrenze bundeseinheitlich: 325,00 Euro
Midijob: 450,01 Euro bis 1.300,00 Euro
Das neue Jahr bringt positive Veränderungen für Selbstständige mit geringen Einkommen mit sich: Denn das fiktive Monatseinkommen, das die gesetzliche Krankenversicherung für Selbstständige ansetzt, sinkt ab Anfang Januar von 2.284 Euro auf 1.038,33 Euro im Monat. Damit sinkt auch der Mindestbeitrag, den Selbstständige für ihre Kranken- und Pflegeversicherung zahlen müssen. Ihr Beitrag halbiert sich ab dem Beginn des neuen Jahres auf knapp über 190 Euro. Mit dieser neuen Regelung entfällt übrigens auch die Unterscheidung zwischen haupt- und nebenberuflich Selbstständigen.
Weitere gesetzliche Neuerungen, die ab Januar 2019 greifen, finden Sie auf der folgenden Seite.
ime
Schlagworte gesetzliche Regelung | Änderungen | 2019 | Verbraucher | gesetzlich Versicherte | Patienten | Arbeitnehmer
Wir sagen Ihnen, was Ihnen laut Sozialrecht zusteht und kämpfen für Ihr Recht. Bundesweit. Jetzt Beratung vereinbaren!
Bildrechte auf der Seite "http://www.vdk.de//deutschland/pages/themen/soziale_gerechtigkeit/75967/gesetzliche_aenderungen_ab_2019":
Liste der Bildrechte schließen
Wir setzen auf unserer Website Cookies ein. Einige von ihnen sind notwendig, während andere uns helfen, unser Onlineangebot zu verbessern.