Springen Sie direkt:
20. Mai 2016
Die Einführung des gesetzlichen Mindestlohns ist nach Ansicht des Sozialverbands VdK ein erster wichtiger und wirksamer Schritt zur Bekämpfung der wachsenden Einkommensungleichheit gewesen. Trotz der guten Konjunktur in den letzten Jahren gab es deutliche Lohnzuwächse nur in den oberen Gehaltsklassen, der Niedriglohnbereich stagnierte. So zeigte der Verteilungsbericht 2015 des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) einen Anstieg der Ungleichheit bei der Verteilung der Haushaltseinkommen an, und dass die Aufstiegschancen der Einkommensarmen stark abgenommen hatten.
Im April 2014 gab es laut dem statistischen Bundesamt 5,5 Millionen Beschäftigungsverhältnisse, die geringer bezahlt wurden als der neue Mindestlohn von brutto 8,50 Euro je Arbeitsstunde. Davon kamen 4,0 Millionen zum 01. Januar 2015 unter den Schutz des Mindestlohngesetzes. Schon anhand dieser Zahlen kann man erkennen, wie groß der Anteil in der Bevölkerung ist, der durch die Einführung des Mindestlohns profitiert.
Die Statistiken zeigen auf, dass gerade Beschäftigte in Ostdeutschland und Frauen in den vom Mindestlohngesetz geschützten gering bezahlten Arbeitsverhältnissen tätig sind. Besonders Frauen und Alleinerziehende sind dem höchsten Risiko der Altersarmut ausgesetzt sind. So ermittelte das WSI, dass eine Frau im Schnitt nur 43 Prozent der Altersbezüge eines Mannes bezieht. Frauen sind immer noch hauptsächlich für die Familienbetreuung zuständig. Dies führt zu Brüchen in den Erwerbsbiografien und einem überdurchschnittlichen Anteil von Frauen in geringfügiger, schlechtbezahlter und prekärer Beschäftigung. Ein angemessener Mindestlohn stellt eine Maßnahme aus einem notwendigen Maßnahmenkatalog dar, um die Altersarmut von Frauen zu verhindern. So weist das statistische Bundesamt nach, dass der Unterschied beim Verdienst von Männern und Frauen seit Einführung des Mindestlohns kleiner geworden ist. Besonders der Trend eines wachsenden Verdienstunterschieds zwischen den Geschlechtern in Ostdeutschland sei gebrochen worden.
Die im Vorhinein geäußerten Befürchtungen, dass das Mindestlohngesetz zum Abbau von Arbeitsplätzen führen werde, haben sich nicht erfüllt. So ergibt sich im Gegenteil aus den Angaben der Bundesagentur für Arbeit, dass die Anzahl der Beschäftigungsverhältnisse zugenommen hat. Im Oktober 2015 gab es 713.000 sozialversicherungspflichtig Beschäftigte mehr als im gleichen Zeitraum im Vorjahr. Der gleichzeitige Rückgang von geringfügiger Beschäftigung scheint einen weiteren positiven Effekt des gesetzlichen Mindestlohns zu belegen, nämlich die Umwandlung von nicht existenzsichernden Minijobs in reguläre Beschäftigungsverhältnisse. Auch die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) teilt die Einschätzung, dass es zu keinem Anstieg von Arbeitsplatzverlusten durch den gesetzlichen Mindestlohn gekommen ist.
Auch die vorhergesagten massiven Preissteigerungen für die Verbraucher haben sich nicht verwirklicht. Zwar kam es in Einzelbereichen, wie bei landwirtschaftlichen Produkten und Taxifahrten zu Preissteigerungen, aber dies hat sich kaum auf den durchschnittlichen Anstieg der Verbraucherpreise ausgewirkt, der im Jahr 2015 eher moderat ausgefallen ist.
Das Einkommen aus einer Vollbeschäftigung muss zwei Hauptkriterien erfüllen. Es muss den Lebensunterhalt und eine ausreichende Altersvorsorge absichern. Der gesetzlich geregelte Mindestlohn ist mit augenblicklich 8,50 Euro dafür zu niedrig angesetzt. Nicht wenige Geringverdiener sind auf zusätzliche Leistungen des SGB II angewiesen, da ihr Gehalt nicht ihr Existenzminimum deckt. Zwar ist die Anzahl dieser sogenannten Aufstocker seit Einführung des Mindestlohns leicht zurückgegangen, doch sie liegt mit 1,21 Millionen im Dezember 2015 immer noch viel zu hoch.
Als völlig unzureichend erweist sich ein Stundenlohn von 8,50 Euro, um nach einem langen Arbeitsleben eine Altersrente über dem durchschnittlichen Grundsicherungsniveau zu erhalten. So muss nach Auskunft des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ein Arbeitnehmer 45 Jahre mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden mindestens 11,50 Euro pro Stunde verdienen, um eine Rente im Alter zu erreichen, die oberhalb der Grundsicherungsschwelle von 769 Euro liegt.
Der Sozialverband VdK fordert die Mindestlohn-Kommission auf, durch eine kontinuierliche Erhöhung des Mindestlohns perspektivisch sicherzustellen, dass Beschäftigte in Vollzeit mit dem Arbeitseinkommen für ihren Lebensunterunterhalt sorgen können und eine angemessene Alterssicherung über dem Grundsicherungsniveau aufbauen können.
Nach Ansicht des VdK darf der Zuzug von Flüchtlingen nicht dazu instrumentalisiert werden, den gerade eingeführten Mindestlohn wieder zur Disposition zu stellen. Der Mindestlohn gilt für alle. So müssen auch Personen im Arbeitsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen den Mindestlohn erhalten, sobald sie sich nicht nur in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis, sondern schon in einem Arbeitsverhältnis befinden.
Der Sozialverband VdK bewertet die Auswirkungen des seit Januar 2015 geltenden gesetzlichen Mindestlohns als positiv. Damit seine positiven Effekte für die Armutsbekämpfung gesichert und ausgebaut werden können, bedarf es einer deutlichen Erhöhung auf ein existenzsicherndes Niveau und eines uneingeschränkten Geltungsbereiches.
Stellungnahme herunterladen:
Einschätzung zu den Auswirkungen des geltenden gesetzlichen Mindestlohns - Stand: 20. Mai 2016
Schlagworte Stellungnahme | Mindestlohn | Armut | Mindestlohngesetz | Arbeitsmarktpolitik | Armutsbekämpfung
Wir sagen Ihnen, was Ihnen laut Sozialrecht zusteht und kämpfen für Ihr Recht. Bundesweit. Jetzt Beratung vereinbaren!
Bildrechte auf der Seite "http://www.vdk.de//deutschland/pages/themen/soziale_gerechtigkeit/71331/vdk-stellungnahme_zum_mindestlohn":
Liste der Bildrechte schließen
Wir setzen auf unserer Website Cookies ein. Einige von ihnen sind notwendig, während andere uns helfen, unser Onlineangebot zu verbessern.