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Arbeit und Pflege: Was können Angehörige bei akuter Pflegesituation machen?
Tritt eine akute Pflegesituation auf, kann sich ein naher Angehöriger für bis zu zehn Arbeitstage von seiner Erwerbsarbeit freistellen lassen. In dieser Zeit kann er sich um die Organisation der Pflege kümmern oder auch selber pflegen.
Voraussetzungen für die kurzfristige Arbeitsverhinderung sind:
• Der Antragsteller ist Arbeitnehmer, Auszubildender oder in Heimarbeit Beschäftigter.
• Es handelt sich um eine akute Pflegesituation.
• Eine ärztliche Bescheinigung des behandelnden Arztes der pflegebedürftigen Person liegt vor.
• Bei der pflegebedürftigen Person handelt es sich um einen nahen Angehörigen, zum Beispiel ein Elternteil, ein Kind oder einen Ehegatten.
Es gibt keine Ankündigungsfrist gegenüber dem Arbeitgeber. Allerdings muss der Angehörige seinem Arbeitgeber bei Auftreten der akuten Pflegesituation sofort mitteilen, dass er von der Arbeit verhindert ist und wie lange dies voraussichtlich der Fall sein wird. Möchte der Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung als Nachweis haben, muss der Angehörige ihm diese vorlegen.
Erhält der pflegende Angehörige während der kurzfristigen Arbeitsverhinderung keine Lohnersatz-Leistung von seinem Arbeitgeber, kann er bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person ein Pflegeunterstützungsgeld beantragen. Der pflegende Angehörige muss der Pflegekasse eine ärztliche Bescheinigung des behandelnden Arztes des pflegebedürftigen Angehörigen und eine Entgelt-Bescheinigung seines Arbeitgebers vorlegen. Die Unterlagen können aber später auch noch nachgereicht werden. Wichtig ist, den Antrag möglichst sofort einzureichen.
Das Pflegeunterstützungsgeld beträgt normalerweise 90 Prozent des entgangenen Netto-Lohns. Es können sich auch mehrere Angehörige die zehn Tage Pflegeunterstützungsgeld untereinander aufteilen.
Für diesen Zeitraum besteht pro Pflegefall ein Anspruch auf 20 Tage Freistellung von der Erwerbsarbeit und damit auf 20 Tage Pflegeunterstützungsgeld. Voraussetzung ist allerdings, dass eine akute Pflegesituation aufgrund der Corona-Pandemie vorliegt. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die pflegebedürftige Person keine Tagespflege mehr nutzen kann und der Angehörige deswegen die Pflege sicherstellen muss.
Bereits in der Vergangenheit genutzte Tage mit Pflegeunterstützungsgeld werden angerechnet. Ein Angehöriger beispielsweise, der für die Pflege seiner Mutter im Jahr 2019 ganze fünf Tage Pflegeunterstützungsgeld erhalten hat, hat nun Anspruch auf weitere 15 Tage.
Bei Eintreten eines Pflegefalls ist es von Vorteil, zunächst den Anspruch auf kurzzeitige Arbeitsverhinderung geltend zu machen. Vorteile dabei sind, dass keine Ankündigungsfrist eingehalten werden muss und dass ein Pflegeunterstützungsgeld gezahlt wird. Wer die Pflege seines pflegebedürftigen Angehörigen für eine längere Zeit selbst übernehmen möchte, sollte direkt bei Beginn der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung oder spätestens zehn Arbeitstage vor deren Ende eine Pflegezeit beantragen. Wer während der Pflegezeit bemerkt, dass die Pflege der pflegebedürftigen Person sich länger als sechs Monate hinziehen wird, sollte spätestens drei Monate vor Ende der Pflegezeit die Familienpflegezeit beantragen.
Da die Pflegezeit im Vergleich zur Familienpflegezeit weniger strenge Voraussetzungen hat, ist es von Vorteil, zunächst die Pflegezeit und gegebenenfalls im Anschluss die Familienpflegezeit zu nutzen.
Weitere Informationen erhalten Sie in der Broschüre des Bundesfamilienministeriums (Download).
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