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Viele warten immer noch auf Rückerstattung – Freiwillig Krankenversicherte profitieren nicht vom Freibetrag
Um die Versorgungslücke im Alter zu verkleinern, sorgen viele Menschen während ihres Arbeitslebens zusätzlich vor. Einige Unternehmen bieten ihren Angestellten Betriebsrenten an. Dass die Auszahlungen später aber wegen Abzügen durch Beiträge zur Krankenversicherung geschmälert werden, ist vielen nicht klar.
Betriebsrenten sind finanzielle Leistungen, die an einen Arbeitsvertrag geknüpft sind und nach dem Arbeitsleben zur Altersversorgung, aber auch zur Versorgung von Hinterbliebenen im Todesfall ausgezahlt werden. Deren Höhe und der Arbeitgeberanteil dazu sind Verhandlungssache im jeweiligen Unternehmen oder werden in einem Tarifvertrag geregelt. In regelmäßigen Informationsschreiben wird Auskunft über die zu erwartenden Alterseinkünfte erteilt. Die Aufstellungen enthalten aber nicht mögliche Abzüge, die beispielsweise durch Steuern oder für Krankenkassenbeiträge entstehen.
Grundsätzlich übernimmt die Deutsche Rentenversicherung auf die gesetzliche Rente die Hälfte des Beitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung. Hingegen mussten Rentnerinnen und Rentner auf Betriebsrenten bisher den vollen Beitragssatz bezahlen. Mit dem „Gesetz zur Einführung eines Freibetrags in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge“ wurde zum 1. Januar 2020 aber ein monatlicher Freibetrag von 159,25 Euro eingeführt. Erst wenn die Betriebsrente diesen Betrag übersteigt, wird der Krankenversicherungsbeitrag fällig. Von dieser Neuerung profitieren auch Bestandsrentnerinnen und -rentner, bei Einmalzahlungen diejenigen, deren Kapitalauszahlung weniger als zehn Jahre zurückliegt.
Diese Regelung war auch ein Erfolg des Sozialverbands VdK, der seit 2004 bis in höchste Instanzen juristisch gegen diese Doppelverbeitragung während der Einzahlungs- und Auszahlungsphase vorgegangen ist. Nun soll sich betriebliche Vorsorge mehr lohnen.
Das neue Gesetz wird jedoch nur schleppend umgesetzt. Den VdK erreichen viele Nachfragen von Mitgliedern, die trotz Erfüllung der Voraussetzungen die vollen Abzüge auf ihre Betriebsrenten haben oder immer noch vergeblich auf die Erstattung zu viel gezahlter Beiträge warten.
Der GKV-Spitzenverband erklärt diese Verzögerungen mit den hohen technischen und organisatorischen Voraussetzungen zur Umsetzung des Gesetzes in den 46 000 beteiligten Zahlstellen. Zum Beispiel hätten etliche Versicherte mehr als eine Betriebsrente, aber der Freibetrag von 159,25 Euro gilt nur im Ganzen und nicht für jeden einzelnen Vertrag.
Die Krankenkasse erstellt zwar die Bescheide und führt auch die Rückzahlungen durch, ist aber bei ausbleibender Erstattung oder bei Nachfragen der falsche Ansprechpartner. Darauf weist der GKV- Spitzenverband auf Anfrage des Sozialverbands VdK hin. Zuständig sind Arbeitgeber, Versicherungsunternehmen, Pensionskassen oder -fonds, mit denen der Vertrag zur betrieblichen Altersvorsorge abgeschlossen wurde. Die Rückzahlungen sollen laut GKV- Spitzenverband spätestens im Laufe des Jahres 2021 erfolgen. Die Erstattung kommt automatisch, eine Antragstellung des Versicherten ist nicht vorgesehen. Wenn VdK-Mitglieder Zweifel an der Richtigkeit ihrer Bescheide haben, können sie sich aber gerne an ihre VdK-Geschäftsstelle wenden.
Wer im Rentenalter freiwilliges Mitglied bei einer gesetzlichen Krankenkasse ist, muss weiterhin auf die gesamte Höhe der Betriebsrenten Kassenbeiträge zahlen. Diese Ausnahme ist oft unbekannt.
Betroffen sind Rentnerinnen und Rentner, die in der zweiten Hälfte ihres Erwerbslebens nicht mindestens neun Zehntel der Zeit in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert waren. Sie kommen bei Renteneintritt nicht in die günstigere Krankenversicherung der Rentner, sie können sich nur freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichern. Sie zahlen den Krankenkassenbeitrag nicht nur auf die gesetzliche Rente und Betriebsrenten, sondern auf alle Einkommensarten, auch Kapitalerträge oder Mieteinnahmen. Und eben auch auf Einkünfte aus privaten Vorsorgeversicherungen wie Betriebsrenten vom ersten Euro an. Der Freibetrag gilt für sie nicht.
Dr. Bettina Schubarth
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