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Wann Rentner eine Steuererklärung abgeben sollten – Wer sich unsicher ist, kann sich beraten lassen
Durch die Rentenerhöhung zum 1. Juli werden etwa 51.000 Rentner neu steuerpflichtig. Oft wissen die Betroffenen aber nicht, dass sie nun eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen. Tobias Gerauer, Leiter der Rechtsabteilung bei der Lohnsteuerhilfe Bayern (Lohi), gibt Tipps, was zu tun ist.
Das ist meines Erachtens recht schwierig. Durch den Rentenfreibetrag, der je nach Renteneintritt unterschiedlich hoch ist, und die regelmäßigen Rentenerhöhungen kann man schnell den Überblick verlieren. Wenn man auf der sicheren Seite sein möchte, sollte man sich auf jeden Fall beraten lassen. Lohnsteuerhilfevereine helfen dabei mit sehr günstigen Konditionen.
Wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte – nicht zu verwechseln mit dem zu versteuernden Einkommen – über dem Grundfreibetrag liegt. Bei den Einkünften werden nur Rentenfreibetrag und Werbungskosten berücksichtigt. Ein Rentner, der beispielsweise 2019 in Rente ging, muss bereits ab 12 192 Euro Rente pro Jahr eine Steuererklärung abgeben. Sollten noch andere Einkünfte vorliegen, wie Betriebsrente oder Mieteinnahmen, ist man schon mit einer niedrigeren Rente dabei. Das heißt aber noch lange nicht, dass man dann auch Steuern bezahlen muss.
Dieser ändert sich jährlich und liegt für 2020 bei 9408 Euro. 2019 waren es 9168 Euro.
Absetzbar sind die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung, für eine Haftpflicht- und Unfallversicherung sowie Spenden. Wer einen Grad der Behinderung hat, kann den Behinderten-Pauschbetrag als „außergewöhnliche Belastungen“ geltend machen. Auch Krankheitskosten lassen sich absetzen, wenn die zumutbare Belastung überschritten wird. Das ist bei einer geringen Rente schnell der Fall. Ferner Kosten für Rentenberatung, behinderungsbedingte Umbauten, Kosten für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Pflegeheim, nicht erstattete Kosten für ambulante Pflege, Kosten für Handwerker oder Hilfe im Haushalt, für die Haus- und Straßenreinigung und für den Schornsteinfeger.
Ja, das bleibt leider nicht aus. Wer jedoch neben der Rente andere Einkünfte bezieht und trotzdem unter dem Grundfreibetrag bleibt, kann sich beim Finanzamt eine sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung ausstellen lassen. In dieser wird bestätigt, dass für die nächsten drei Jahre keine Abgabeverpflichtung mehr besteht.
Das Finanzamt überprüft regelmäßig, ob man verpflichtet ist, eine Steuererklärung abzugeben. Das geschieht jedoch zum Teil erst mit ein paar Jahren Verzögerung. Im schlimmsten Fall muss man dann für mehrere Jahre Steuern nachzahlen. Da kann unter Umständen eine ordentliche Summe zusammenkommen, plus Zinsen auf die Nachzahlung und eventuell einem Verspätungszuschlag. Wenn jemand wissentlich keine Steuern gezahlt hat, handelt es sich um Steuerhinterziehung. Dann muss man zusätzlich mit einem Bußgeld rechnen.
Ja. Das ist der Fall, wenn der Partner stirbt und man eine Hinterbliebenenrente oder Betriebsrente von ihm übernimmt. Im Jahr des Todes und im darauffolgenden Jahr kommt noch das Splittingverfahren zur Anwendung. Wer bis dahin keine oder nur eine geringe Steuer zahlen musste, für den ändert sich erst einmal nichts. Im zweiten Jahr nach dem Tod des Partners fällt dieser Steuervorteil aber weg. Dann kann man auch mit einer niedrigen eigenen Rente recht schnell in die Steuerpflicht geraten.
Das Hauptproblem liegt meines Erachtens darin, dass nur sehr schwer verständlich ist, wann eine Steuerpflicht vorliegt und wann nicht. Falls ja, müssen die Betroffenen teils höhere Nachzahlungen leisten, mit denen sie überhaupt nicht gerechnet haben.
Interview: Annette Liebmann
Schlagworte Rente | Steuererklärung
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