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Nach dem Tod der Eltern oder eines Elternteils haben minderjährige Kinder Anspruch auf eine Waisenrente oder auf eine Halbwaisenrente. Wir beantworten die wichtigsten Fragen zu dieser Art „Rente wegen Todes“.
Kinder, deren Eltern gestorben sind, können eine Waisenrente erhalten. Eine Halbwaisenrente erhalten Kinder und Jugendliche, die ihre Mutter oder ihren Vater verloren haben. Eine der Voraussetzungen für diese Art „Rente wegen Todes“ ist, dass die Verstorbenen mindestens fünf Jahre lang Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben.
Einen Anspruch auf eine Waisenrente oder eine Halbwaisenrente haben nicht nur leibliche Kinder, sondern auch Stiefkinder und Pflegekinder. Auch Enkel und Geschwister, die im Haushalt des Verstorbenen lebten oder von ihm Unterhalt bekamen, sind anspruchsberechtigt. Sie erhalten eine Waisenrente oder eine Halbwaisenrente, bis sie volljährig sind. Absolvieren sie eine Ausbildung oder ein Studium, können sie diese Rente bis zu ihrem 27. Lebensjahr beziehen.
Den Antrag auf eine Waisenrente oder eine Halbwaisenrente muss man selbst stellen, und zwar beim jeweiligen Rententräger der verstorbenen Eltern oder des verstorbenen Elternteils. Halbwaisen erhalten zehn Prozent vom Rentenanspruch des Verstorbenen, Vollwaisen bekommen 20 Prozent der Rente. Für jeden Monat, den der verstorbene Elternteil in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat, gibt es darüber hinaus einen Zuschlag. Sind die Kinder minderjährig, zahlt der Rententräger den Betrag an die Erziehungsberechtigten aus, da das Geld den Lebensunterhalt der Kinder sichern soll.
Der Sozialverband VdK berät seine Mitglieder gerne in allen Fragen rund um Waisenrente, Halbwaisenrente und Rente generell. Wenden Sie sich einfach an Ihre nächste Kreisgeschäftsstelle.
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ali
Schlagworte Hinterbliebenenrente | Kind | Kinder | Unterhalt | Deutsche Rentenversicherung | Waisenrente | Halbwaisenrente
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