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Auf Renten aus dem Ausland müssen Beiträge zur Kranken- und zur Pflegeversicherung gezahlt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Altersversorgung aus einem EU-Mitgliedsstaat oder einem anderen Land bezogen wird.
Man muss kein Weltenbummler sein, um eine Auslandsrente zu beziehen. In vielen Regionen, etwa an der Grenze zu Österreich oder zur Schweiz, pendeln Menschen oft in das Nachbarland, um zu arbeiten. In dem Land, in dem sie beschäftigt sind, bezahlen sie Rentenbeiträge. Gehen sie in den Ruhestand, erhalten sie eine Auslandsrente, die den deutschen Bezügen gleichgestellt ist.
Entscheidend ist, dass es sich dabei um eine vergleichbare Rente wegen Alters, verminderter Erwerbstätigkeit oder zur Hinterbliebenenversorgung handelt. Eine Übertragung der Ansprüche auf die deutsche Rente ist nicht möglich. Hinzu kommt, dass in vielen Ländern ein anderes Renteneintrittsalter gilt, beispielsweise schon ab 55 oder 58 Jahren.
Renten aus dem Ausland müssen unbedingt bei der Kranken- und Pflegeversicherung angegeben werden. Wer dies vergisst, muss unter Umständen mit hohen Nachzahlungen rechnen. Beitragspflichtig ist der Rentenbezieher, wenn er dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt und eine gesetzliche Krankenversicherung abgeschlossen hat, beispielsweise als pflichtversicherter Rentner oder als versicherungspflichtiger Arbeitnehmer.
Kompliziert wird der Bezug einer ausländischen Rente, wenn der Betreffende Hartz IV bekommt. Vielen Empfängern, aber auch vielen Mitarbeitern in den Jobcentern ist die Beitragspflicht oft nicht bekannt. Deshalb wird die Rente häufig in voller Höhe als Einkommen angerechnet, obwohl die Kassenbeiträge abgezogen werden müssten.
Der Sozialverband VdK berät seine Mitglieder gerne in allen Fragen rund um die Rente.
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ali
Schlagworte Altersrente | Ausland | gesetzliche Krankenversicherung | Beiträge | Krankenkassenbeitrag
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