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Gesetzliche Rente, Betriebsrente, private Altersvorsorge - seit einigen Jahren besteht die Altersvorsorge von Arbeitnehmern aus diesen drei Säulen. Seit 1. Januar 2018 gelten für eine der Säulen, die Betriebsrente, neue Regeln. Wir zeigen, welche das sind und worauf Arbeitnehmer jetzt besonders achten sollten.
Viele Millionen Arbeitnehmer haben über ihre Arbeitsstelle eine zusätzliche betriebliche Altersvorsorge (bAV). Solche Betriebsrenten können auf unterschiedliche Weisen finanziert werden: So zahlen beispielsweise die Arbeitgeber in die Betriebsrente ihrer Mitarbeiter ein, wobei sie bestimmen, wie viel sie einzahlen. Darüber hinaus ist es möglich, dass nur die Arbeitnehmer Beiträge in ihre Betriebsrenten zahlen. Dies geschieht über eine Entgeltumwandlung, bei der ein Teil des Lohns oder Gehalts in die Rente fließt. Die dritte Option sieht vor, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam die betriebliche Altersvorsorge finanzieren.
Wie das Geld angelegt wird, entscheiden in allen Fällen die Arbeitgeber. Sie können dafür unter verschiedenen Modellen wählen: Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfond, Unterstützungskasse und Direktzusage des Unternehmens an den Arbeitnehmer.
Am 1. Januar 2018 ist das Betriebsrentenstärkungsgesetz in Kraft getreten und damit greifen neue Regeln bei der Betriebsrente. Hintergrund der gesetzlichen Neuerungen ist, dass bislang nur etwas mehr als die Hälfte der Arbeitnehmer in Deutschland Anspruch auf eine betriebliche Altersvorsorge haben. Meist sind das gut verdienende Arbeitnehmer und Mitarbeiter großer Firmen. Bei Geringverdienern und kleinen Betrieben ist diese Form der Altersvorsorge bislang weniger verbreitet, was das Gesetz ändern will.
Was sind die Neuerungen? Wenn Arbeitnehmer ihre Betriebsrenten über eine Entgeltumwandlung finanziert haben, sparten deren Arbeitgeber bislang die Sozialversicherungsbeiträge, die auf die in die Betriebsrenten umgeleiteten Teile des Lohns oder Gehalts entfielen. Seit dem 1. Januar 2018 müssen Arbeitgeber diese gesparten Beiträge zu 15 Prozent an die Beschäftigten oder die Versorgungseinrichtungen zahlen.
Diese Regel greift ab 2019 für neue und ab 2022 für alte Entgeltumwandlungen.
Bislang konnten Arbeitnehmer bis zu vier Prozent ihres Bruttolohns in ihre Betriebsrenten leiten, ohne für diesen Anteil Sozialversicherungsbeiträge oder Steuern zahlen zu müssen. Die Grenze liegt bei 3.048 Euro pro Jahr. Seit dem 1. Januar 2018 steigt der Höchstbetrag auf acht Prozent der Betragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dazu kann unter Umständen ein weiterer steuerfreier Betrag von 1.800 Euro kommen.
Außerdem kommt mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz ein neues Modell von Betriebsrenten zu den bisherigen hinzu: das „Sozialpartnermodell“. In diesem Modell ist festgelegt, wie hoch die Beiträge sind, die Arbeitgeber zahlen. Sie selbst sind aber von der Haftung für die spätere Rente der Arbeitnehmer befreit. Für Arbeitnehmer bedeutet das, dass sie keine Garantie dafür haben, wie hoch ihre spätere Rente ausfallen wird.
Das Betriebsrentenstärkungsgesetz sieht auch vor, Geringverdiener mit einem Einkommen von unter 2.200 Euro stärker dabei zu unterstützen, für ihr Alter vorzusorgen. Das soll über deren Arbeitgeber geschehen: Wenn Arbeitgeber etwas zu den Betriebsrenten ihrer Mitarbeiter dazu zahlen, werden sie steuerlich belohnt. Die möglichen Zuschüsse der Arbeitgeber liegen zwischen 240 und 480 Euro im Jahr. Dafür erhalten sie im Gegenzug eine Steuervergünstigung von 30 Prozent des Betrags, also zwischen 72 und 144 Euro jährlich.
Allerdings: Arbeitgeber sind gesetzlich nicht verpflichtet, den Zuschuss zu gewähren.
Sehen Sie zum Thema Betriebsrente auch unsere Stellungnahme.
Die in diesem Text aufgeführten Möglichkeiten von Arbeitgebern, Geld in Betriebsrenten anzulegen, haben sie auch nach dem 1. Januar 2018. Arbeitnehmer können ihre bereits abgeschlossenen Verträge zur bVA fortführen und auch weiterhin Teile ihres Gehaltes über eine Entgeltumwandlung in ihre Betriebsrenten einzahlen.
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Schlagworte Betrieb | betriebliche Altersvorsorge | Arbeitnehmer | Alterssicherung
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