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Viele Witwen und Witwer sind überfordert, wenn sie sich nach dem Tod ihres Partners die Regeln zu ihrer finanziellen Versorgung ansehen. Deshalb haben wir in diesem Überblickstext die wichtigsten Informationen zur Rente für Witwen und Witwer zusammengestellt.
Wenn der Partner oder die Partnerin sterben, ist das ein großer Verlust für die Hinterbliebenen. Um sie in dieser Situation wenigstens finanziell zu unterstützen und ihnen Geldsorgen zu ersparen, gibt es für Hinterbliebene die Witwenrente oder die Witwerrente*.
Die Witwenrente, auch „Rente wegen Todes“ genannt, hat eine „Unterhaltsersatzfunktion“, wie es in der juristischen Fachsprache heißt. Sie ist also ein Ersatz für den Unterhalt, den der Verstorbene bis zu seinem Tod erbracht hat.
Hinterbliebene können eine kleine oder eine großen Witwenrente bekommen. Wer welche Rentenart erhält, erklären wir weiter unten in diesem Text.
In diesem Beitrag geben wir einen Überblick über die wichtigsten Fragen zur Witwenrente, ohne Sonderfälle oder Ausnahmen darzustellen. Auch auf die Waisenrente oder die Erziehungsrente gehen wir an dieser Stelle nicht ein, sondern konzentrieren uns ganz auf die wichtigsten Regeln zur Witwenrente.
Eine eingehende rechtliche Beratung zum Thema Witwenrente erhalten Sie beim Sozialverband VdK vor Ort. Hier geht es zu den Beratungsstellen in Ihrer Nähe.
Nein, Hinterbliebene müssen die Witwenrente bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen.
Gut zu wissen: Alle Hinterbliebenenrenten zahlt die Rentenversicherung rückwirkend bis zu zwölf Monate vor dem Monat, in dem man den Antrag gestellt hat.
Die Witwenrente ist sozialrechtlich komplex, denn bei ihr greifen eine alte und eine neue Rechtslage.
Die alte Rechtslage gilt für diejenigen, deren Ehepartner vor dem 1. Januar 2002 gestorben ist. Sie greift auch für Personen, deren Partner nach dem 31. Dezember 2002 verschieden ist, die ihren Partner aber vor dem 1. Januar 2002 geheiratet haben und von denen mindestens einer der Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde.
Unter die neue Rechtslage fallen die Hinterbliebenen, die nach dem 31. Dezember 2001 geheiratet haben. Oder, wenn sie vor diesem Zeitpunkt geheiratet haben und wenn sie und ihr verstorbener Partner nach dem 1. Januar 1962 geboren wurden.
Hinterbliebene können Anspruch auf eine kleine oder eine große Witwenrente haben. Welche Rentenart eine Witwe bekommt, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Diese gelten unabhängig von der alten oder der neuen Rechtslage.
Anspruch auf die kleine Witwenrente können Witwen haben, die
Um die große Witwenrente beanspruchen zu können, müssen Witwen eines der folgende Kriterien erfüllen:
Unter den Begriff „Kind“ fallen neben leiblichen Kindern auch die Kinder des verstorbenen Partners sowie, unter bestimmten Bedingungen, Stief- und Pflegekinder, Enkel und Geschwister. Die große Witwenrente erhält man bis zum Lebensende.
Neben diesen Kriterien müssen Witwen weitere Bedingungen erfüllen, die davon abhängen, ob man unter das alte oder das neue Hinterbliebenenrecht fällt.
Die kleine Witwenrente nach altem Recht entspricht 25 Prozent der Rente, die dem verstorbenen Partner zustand oder gestanden hätte. Wer unter das alte Recht fällt, erhält die kleine Witwenrente lebenslang, wenn zudem folgende Bedingungen erfüllt sind:
Mit der großen Witwenrente nach alter Rechtslage erhalten Hinterbliebene 60 Prozent der Rente des verstorbenen Partners. Dieser muss auch die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren, also die Mindestversicherungszeit, erfüllt oder vorzeitig erfüllt haben oder Rentner gewesen sein. Außerdem müssen Hinterbliebene mit dem Partner verheiratet gewesen sein und dürfen nicht erneut geheiratet haben.
Hinterbliebene, für die das neue Recht gilt, müssen neben den Voraussetzungen des alten Rechts zusätzlich folgende Vorgaben für eine Witwenrente erfüllen:
Nach neuem Recht erhalten Hinterbliebene mit der großen Witwenrente statt 60 Prozent nur noch 55 Prozent der Rente des Verstorbenen. Zudem ist der Bezug der kleinen Witwenrente auf 24 Monate begrenzt. Auch bezieht die Rentenversicherung mehr Einkommensarten bei der Berechnung der Höhe der Witwenrente ein.
Die Rentenversicherung errechnet die Witwenrente eines Hinterbliebenen auf der Basis der Rente, die der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes erhalten hat. Bekam der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes zum Beispiel eine Erwerbsminderungsrente, dann berechnet die Rentenversicherung die Höhe der Witwenrente auf der Grundlage eben dieser Erwerbsminderungsrente. Gleiches gilt, wenn jemand zum Zeitpunkt seines Todes eine Altersrente bekam.
Wer Kinder bis zum dritten Lebensjahr erzieht oder erzogen hat und unter das neue Hinterbliebenenrecht fällt (siehe oben), kann zusätzlich zur Witwenrente einen Zuschlag bekommen. Der Kinderzuschlag fällt unterschiedlich hoch aus. Seine Höhe hängt davon ab, in welchem Bundesland man lebt und wie viele Kinder man erzieht oder erzogen hat.
In den ersten drei Monaten nach dem Tod des Partners erhalten Hinterbliebene die volle gesetzliche Rente des Verstorbenen. In diesem „Sterbevierteljahr“ rechnet die Rentenversicherung das Einkommen des Hinterbliebenen nicht auf die Witwenrente an.
Als Einkommen gelten neben Erwerbseinkommen zum Beispiel auch Altersrenten.
Nach dem Sterbevierteljahr rechnet die Rentenversicherung das Einkommen auf die Witwenrente an, wenn es einen bestimmten Freibetrag übersteigt. Dieser Freibetrag hängt vom aktuellen Rentenwert ab und beträgt für Hinterbliebene das 26,4-fache des aktuellen Rentenwerts.
Der Freibetrag liegt damit zurzeit in den alten Bundesländern bei 950,93 Euro netto und in den neuen Bundesländern bei 937,73 Euro netto.
Zudem steigt dieser Freibetrag für jedes Kind um das 5,6‑fache des aktuellen Rentenwertes, wenn jenes grundsätzlich einen Anspruch auf Waisenrente hat.
Ja, auch Geschiedenen kann nach dem alten wie dem neuen Hinterbliebenenrecht eine Witwenrente zustehen, wenn sie bestimmte Bedingungen erfüllen:
Wer erneut heiratet, verliert nach alter wie neuer Rechtslage seinen Anspruch auf eine Witwenrente.
Nach neuer Rechtslage kann man diesen Verlust aber ausgleichen und eine Abfindung für die Witwenrente bekommen. Dabei spielt es keine Rolle, ob man eine kleine oder eine große Witwenrente erhalten hat. Die Höhe der Abfindung beträgt bei der großen Witwenrente zwei Jahresrenten. Die Höhe der Abfindung ergibt sich aus den Auszahlungen der Witwenrente. Bei der kleinen Witwenrente fällt die Abfindung geringer aus.
Nein. Wer mit seinem Partner zu dessen Lebzeiten ein Rentensplitting vereinbart hatte, kann keine Witwenrente beanspruchen. Beim Rentensplitting teilen die Partner ihre Rentenansprüche aus der Ehezeit zu gleichen Teilen untereinander auf. Dabei gibt der Partner mit den höheren Rentenansprüchen einige davon an den Partner mit den geringeren Ansprüchen ab.
Verwitwete können nach einem durchgeführten Rentensplitting eine Erziehungsrente erhalten. Voraussetzung für eine Erziehungsrente ist unter anderem, dass das Paar geschieden war. Weitere Voraussetzungen finden Sie in diesem Beitrag.
*Da die Regeln für die Witwenrente mit wenigen Ausnahmen identisch mit denen der Witwerrente sind, wird im Folgenden der Begriff Witwenrente verwendet.
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Schlagworte Hinterbliebenenrente | Partner | Tod | Deutsche Rentenversicherung
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