26. April 2017
RENTE

VdK-Stellungnahme zur Reform des Sozialen Entschädigungsrechts

Stellungnahme des Sozialverbands VdK Deutschland e. V. zum Ersten Arbeitsentwurf eines Gesetzes zur „Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur frühen Beteiligung

Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 18. Legislaturperiode sieht vor:

  • Das Recht der sozialen Entschädigung und Opferentschädigung soll in einem zeitgemäßen Regelwerk zukunftsfest neu geordnet werden.
  • Hierbei soll veränderten gesellschaftlichen Entwicklungen und Erkenntnissen auch im Bereich psychischer Gewalt Rechnung getragen werden.
  • Opfer von Gewalttaten sollen schnellen und unbürokratischen Zugang zu Sofortmaßnahmen (z. B. Traumaambulanzen) erhalten und professionell begleitet werden.
  • Ein transparenter und spezifischer Leistungskatalog soll zu einer verbesserten Teilhabe beitragen.
  • Mit der Gesetzesreform gehen keine Leistungsverschlechterungen einher.

Für die Kriegsopfer, ihre Angehörigen und Hinterbliebenen hat das Bundesversorgungsgesetz (BVG) über Jahrzehnte hinweg eine Vielzahl an Leistungen zur Verfügung gestellt, um die gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen durch Gesundheitsschäden zu lindern und soweit wie möglich auszugleichen.

Bei dem BVG und seinen „Nebengesetzen“ handelt es sich um ein ausdifferenziertes Rechtssystem mit hoher Rechtssicherheit aufgrund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG). Auf der anderen Seite handelt es sich um ein hochkomplexes Recht, das strukturell seit Jahren nicht mehr weiterentwickelt wurde. Nicht zu vernachlässigen ist auch, dass im Jahr 2020 voraussichtlich weniger als 65.000 Kriegsopfer Leistungen nach dem BVG beziehen werden.

Vor diesem Hintergrund hält der Sozialverband VdK eine grundlegende Reform des Sozialen Entschädigungsrechts, mit der alle Einzelregelungen dieses Bereichs in einem Sozialgesetzbuch zusammengeführt werden, für sachgerecht. Der derzeitige Arbeitsentwurf ist nur offen für weitere Entschädigungstatbestände. Aus Sicht des Sozialverbands VdK müssen alle Entschädigungsberechtigten nach den bisherigen „Nebengesetzen“ in das neue SGB XIII einbezogen werden.

Ziel: Keine Rechtsverschlechterungen durch die Reform; gute Leistungen für Bestandsfälle

Mit der Gesetzesreform dürfen – wie im Koalitionsvertrag ausdrücklich zugesagt – keine Leistungsverschlechterungen einhergehen. Dies bedeutet insbesondere, dass für anerkannte Leistungsberechtigte und ihre Angehörigen nach dem BVG und den Nebengesetzen das bisherige Leistungsniveau beibehalten werden muss. Dazu gehört auch, dass diese nach dem bisherigen Recht Leistungen erhalten können, wenn diese erstmals nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts, wie z.B. bei Pflegebedürftigkeit oder nach dem Tod des Geschädigten, notwendig werden.

Die Zusage „keine Leistungsverschlechterungen durch die Reform muss aus Sicht des Sozialverbands VdK auch für den Umfang der neuen Leistungen gelten.

Die im Arbeitsentwurf vorgesehenen Besitzstandsregelungen wie der Umfang der neuen Leistungen erfüllen diese Vorgabe aber nur zum Teil.

Jetzt die ausführliche Stellungnahme des Sozialverbands VdK herunterladen:

  • VdK-Stellungnahme_SGB_13.pdf (374,23 KB, PDF-Datei)

    Stellungnahme des Sozialverbands VdK Deutschland e. V. zum Ersten Arbeitsentwurf eines Gesetzes zur „Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur frühen Beteiligung. Stand: 26. April 2017

Schlagworte Soziales Entschädigungsrecht | Bundesversorgungsgesetz | Opferentschädigung | soziale Entschädigung | Stellungnahme

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