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Pflegebedürftige und pflegende Angehörige haben Anspruch auf Pflegekurse und eine Pflegeberatung. Die Kosten dafür trägt die Pflegekasse. Wird Pflegegeld bezogen, ist ein regelmäßiger Besuch durch einen Berater sogar Pflicht.
Die Pflege eines Angehörigen kostet nicht nur Zeit, sondern es wird auch praktisches Wissen, beispielsweise im Umgang mit Krankheiten, bei der Körperhygiene und beim Erhalt der Mobilität benötigt. Weil nur die wenigsten pflegenden Angehörigen ausgebildete Fachkräfte sind, bieten Pflegeversicherungen kostenlose Kurse sowie eine individuelle häusliche Schulung an. Darin werden Grundlagen der Pflege, hilfreiches Wissen über verschiedene Erkrankungen sowie praktische Tipps für den Pflegealltag vermittelt.
Anspruch auf den Besuch eines Pflegekurses oder eine Schulung zu Hause haben alle Angehörigen sowie Pflegepersonen, die einen Pflegebedürftigen zu Hause versorgen oder dies künftig möglicherweise tun. Manche Pflegekassen organisieren die Lehrgänge selbst, meist jedoch gibt es eine Zusammenarbeit mit Verbänden, Pflegediensten, Volkshochschulen, Bildungsvereinen und anderen Anbietern.
Darüber hinaus haben Pflegebedürftige und deren Angehörige das Recht auf Pflegeberatung – unabhängig davon, ob der Versicherte schon Leistungen der Pflegekasse bezieht oder gerade erst einen Antrag gestellt hat. Die Pflegekasse ist ab Antragstellung verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen einen konkreten Termin anzubieten. Die Teilnahme ist für den Pflegebedürftigen beziehungsweise die Pflegeperson freiwillig, sie können auch einen späteren Termin vereinbaren. Auf Wunsch kann das Beratungsgespräch in der Pflegeeinrichtung oder zu Hause stattfinden.
In dem Gespräch informieren die Pflegeberater die Versicherten und deren Angehörige umfassend über deren Ansprüche gegenüber der Pflegekasse. Dazu gehört beispielsweise auch, dass es möglich ist, sich das Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) übermitteln zu lassen oder einen anderen Gutachter zu fordern. Besprochen werden weiterhin Präventions- und Rehamaßnahmen sowie Angebote und Leistungen zur Entlastung und Unterstützung pflegender Angehöriger.
Bezieher von Pflegegeld mit Pflegegrad 2 und 3 sind verpflichtet, einmal halbjährlich eine Beratung zu Hause abzurufen. Dies soll die Qualität der häuslichen Pflege sichern. Wer Pflegegrad 4 oder 5 hat, muss die Beratung einmal vierteljährlich durchführen. Wird die Leistung nicht abgerufen, hat die Pflegekasse das Recht, das Pflegegeld zu kürzen und im Wiederholungsfall sogar zu entziehen.
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ali
Schlagworte Pflege | Pflegeberatung | Pflegegeld | Pflegegrad | Pflegekasse | Pflegeversicherung | VdK
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