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Um pflegende Angehörige zu entlasten, gibt es den Pflegepauschbetrag. Im Oktober hat die Bundesregierung beschlossen, dass künftig mehr Pflegende diesen steuerlichen Vorteil nutzen können.
Bisher betrug der Pflegepauschbetrag 924 Euro. Anspruch hatten alle Pflegenden, die einen Angehörigen mit Pflegegrad 4 oder 5 oder mit einem Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen „H“ (hilflos) oder „Bl“ (hochgradig sehbehindert) versorgt haben. Entscheidend ist, dass die Pflegeperson den Angehörigen in seinem oder in ihrem eigenen Haushalt versorgt und keine Einnahmen für ihre Leistungen erhalten hat.
Ab 2021 haben mehr Angehörige die Möglichkeit, den steuerlichen Vorteil zu nutzen. Für hohe Pflegegrade wurde der Freibetrag fast verdoppelt. So erhalten Pflegende eine Steuererleichterung von 600 Euro, wenn der Pflegebedürftige Pflegegrad 2 hat. Bei Pflegegrad 3 sind es 1100 Euro, bei Pflegegrad 4 und 5 sogar 1800 Euro. Diese Summe wird vom zu versteuernden Einkommen abgezogen, egal wie hoch die tatsächlichen Ausgaben waren.
Um den Pauschbetrag bewilligt zu bekommen, muss er in der Steuererklärung als „Außergewöhnliche Belastung“ geltend gemacht werden. Nachweise, beispielweise für Fahrtkosten, sind nicht nötig. Wer höhere Ausgaben für die Pflege hat, kann auf den Pauschbetrag verzichten und die Kosten im Einzelnen nachweisen. Allerdings wird dann ein Selbstbehalt, die sogenannte zumutbare Belastung, abgezogen.
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ali
Schlagworte Pflege | Pflegepauschbetrag | pflegende Angehörige | Steuererklärung | Steuertipps
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