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Auch pflegende Angehörige brauchen mal eine Auszeit. Über die sogenannte Verhinderungspflege können sie sich stunden-, tage- oder wochenweise vertreten lassen. Doch Vorsicht: Bei nahen Angehörigen wird anders abgerechnet als bei entfernten Verwandten, und bei tageweiser Verhinderungspflege wird das Pflegegeld um 50 Prozent gekürzt.
Anspruch auf Verhinderungspflege haben alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2, die zu Hause versorgt werden. Zunächst muss die oder der Pflegebedürftige ein halbes Jahr zu Hause betreut worden sein. Auch Zeiten vor der Anerkennung einer Pflegebedürftigkeit zählen dazu.
Fällt die Hauptpflegeperson aus, beispielsweise wegen eines Krankenhausaufenthalts, kann die Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden. Die Pflegekasse erstattet pro Kalenderjahr maximal 42 Tage oder bis zu 1612 Euro. Wird der Betrag nicht genutzt, verfällt er zum Jahresende. Zusätzlich können noch bis zu 806 Euro aus der nicht genutzten Kurzzeitpflege für die Ersatzpflege verwendet werden.
Die Verhinderungspflege erfolgt in der Regel zu Hause durch Verwandte oder Bekannte. Allerdings gelten für nahe Angehörige andere Regeln als für entfernte Verwandte oder Freunde. Zu nahen Angehörigen zählen alle, die mit der pflegebedürftigen Person zusammenleben oder im ersten und zweiten Grad mit ihr verwandt sind.
Also Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder und Geschwister. Hinzu kommen Schwiegereltern und -kinder sowie Stiefeltern und -kinder. Für sie zahlt die Pflegekasse das 1,5-Fache des Pflegegelds. Dessen Höhe ist vom jeweiligen Pflegegrad abhängig. Zusätzlich können sie sich ihre durch die Pflege entstandenen Fahrtkosten und Verdienstausfälle erstatten lassen. Dafür müssen die Nachweise bei der Pflegekasse eingereicht werden.
Nicht nahe Verwandte hingegen sind Tanten und Onkel, Cousins, Nichten und Neffen, Freunde, Bekannte, Nachbarn, Ehrenamtliche und Alltagsbegleiter. Sie vereinbaren mit der oder dem Pflegebedürftigen beziehungsweise deren Pflegeperson einen Stundenlohn. Die Pflegekasse zahlt für sie eine finanzielle Entschädigung von bis zu 1612 Euro im Jahr.
Übrigens: Wer weniger als acht Stunden verhindert ist, kann die Verhinderungspflege stundenweise nutzen. Der Vorteil ist, dass diese Zeit nicht auf das jährliche Gesamtkontingent von 42 Tagen angerechnet und das Pflegegeld nicht gekürzt wird. Verhinderungspflege muss nicht vorab genehmigt werden.
Ali
Schlagworte Verhinderungspflege | Pflege | Nächstenpflege | pflegende Angehörige
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