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Infektionsschutzgesetz: VdK setzt kostenfreie Selbsttests in Heimen durch
Im Kampf gegen Corona gelten demnächst neue Regeln. Das sieht das geänderte Infektionsschutzgesetz vor, das im September in Bundestag und Bundesrat beschlossen wurde. Außerdem entfallen künftig kostenlose Coronatests. Der Sozialverband VdK hat sich hier von Anfang an gegen eine Pauschallösung ausgesprochen und begrüßt, dass es Ausnahmen geben wird.
Weiterhin kostenlos testen lassen können sich Menschen mit einer medizinischen Diagnose, die gegen eine Impfung spricht. „All diese Menschen müssen wie Kinder oder Schwangere die gleichen Möglichkeiten zum Besuch eines Konzerts oder eines Restaurants haben wie Geimpfte oder Genesene“, so VdK-Präsidentin Verena Bentele.
Ansonsten könnten Familien diese Freizeitangebote nicht wahrnehmen, da es für Kinder bisher keinen Impfstoff und für Jugendliche ab zwölf Jahren erst seit Kurzem eine Empfehlung der Ständigen Impfkommission gibt. Auch dürften die medizinischen Gründe nicht zu streng gefasst sein, da die Impfung zum Beispiel bei Menschen mit chronischen Erkrankungen oft eine Abwägungsfrage ist.
VdK-Präsidentin Bentele fordert eine Null-Risiko-Strategie im Kampf gegen Corona gerade für Risikogruppen. Auch in Pflegeheimen seien kostenlose Tests daher weiterhin notwendig. Es war zunächst unklar, ob dies künftig so sein sollte. Der VdK hat sich dafür aber öffentlich eingesetzt. „Alle Besucher sowie interne und externe Mitarbeiter müssen auch künftig kostenlos vor Ort getestet werden können“, forderte Bentele. Da auch Geimpfte das Coronavirus übertragen können, müsse die Ansteckungsgefahr für alte, kranke und immungeschwächte Menschen reduziert werden.
Künftig sieht das Infektionsschutzgesetz eine Impfauskunft vor. Arbeitgeber dürfen Beschäftigte in Pflegeheimen, Schulen und Kitas nach ihrem Impfstatus oder einer überstandenen Covid-19-Infektion fragen. Aus Infektionsschutzgründen könne dies erforderlich sein, „um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder über die Art und Weise einer Beschäftigung zu entscheiden“, so heißt es im Gesetz. Diese Abfrage gilt, solange der Bundestag eine „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ feststellt. Eine Impfpflicht wird es auch in Zukunft nicht geben. Die Entscheidung für die Covid-19-Impfung bleibt freiwillig. Im Rahmen des vorsorglichen Infektionsschutzes kann allerdings die Vorlage entsprechender Nachweise verlangt werden. Das gilt auch für das Einhalten von Abstandsgeboten oder die Pflicht zum Maske-Tragen.
Neu im Infektionsschutzgesetz ist auch, dass nicht mehr die reinen Infektionszahlen Handlungsmaßstab sind, sondern wie viele Corona-Patienten je 100 000 Einwohner in sieben Tagen in Kliniken aufgenommen wurden. Zu berücksichtigen sind zudem die Zahl der Neuinfektionen pro 100 000 Einwohner in sieben Tagen, verfügbare Intensivkapazitäten und die Zahl der Geimpften. Die Länder sollen künftig selbst festlegen, wann der kritische Schwellenwert für strengere Schutzmaßnahmen erreicht ist.
Die vielerorts bereits umgesetzte 3G-Regel (geimpft, genesen, getestet) ist ebenso im Infektionsschutzgesetz verankert worden wie Maßnahmen zum vorausschauenden Infektionsschutz, beispielsweise eine Maskenpflicht. Die neuen Regeln gelten ab Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt.
Sabine Kohls
Schlagworte Pflegeheim | Corona-Test | Impfung
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