18. Juli 2018
PFLEGE

Nicht nur die Pflege kostet Geld: Wie setzen sich die Pflegeheimkosten zusammen?

Der Umzug in ein Pflegeheim ist kein leichter Schritt. Wer sich dafür entscheidet, ist meist nicht mehr in der Lage, seinen Alltag selbstständig zu bewältigen, und hat bereits einen Antrag auf Feststellung von Pflegebedürftigkeit gestellt. Vor dem Umzug muss die Finanzierung geklärt werden. Wir informieren, wie sich Pflegeheim-Kosten zusammensetzen.

Symbolfoto: Zwei ältere Frauen sitzen in einem Pflegeheim an einem Tisch. Eine Altenpflegerin in einem pinken Poloshirt beugt sich über sie, legt die Arme um beide Damen.
Vor dem Umzug in ein Pflegeheim muss die Finanzierung geklärt werden. Wie setzen sich die Pflegeheim-Kosten eigentlich zusammen? | © imago/imagebroker

Die Versorgung in einem Pflegeheim hat ihren Preis. Mit dem sogenannten Heimentgelt werden nicht nur die Pflege, sondern auch die Unterbringung, die Instandhaltung des Gebäudes und vieles mehr finanziert. Die Kosten trägt der Pflegebedürftige zum Großteil selbst. Lediglich zur Pflege steuert die Pflegekasse einen Teil bei.

Die Heimkosten setzen sich wie folgt zusammen:

  1. Kosten für Pflege und Betreuung
  2. Kosten für Unterkunft und Verpflegung
  3. Investitionskosten einschließlich Instandhaltung
  4. gegebenenfalls Kosten für Altenpflegeausbildung

1. Pflege und Betreuung

Wer einen anerkannten Pflegegrad hat, dem stehen Leistungen der Pflegekasse zu. Deren Höhe ist abhängig von der festgestellten Pflegebedürftigkeit. Derzeit bezahlt die Pflegeversicherung für vollstationäre Pflege:

  • Pflegegrad 1: 125 Euro (für Betreuungs- und Entlastungsleistungen)
  • Pflegegrad 2: 770 Euro
  • Pflegegrad 3: 1262 Euro
  • Pflegegrad 4: 1775 Euro
  • Pflegegrad 5: 2005 Euro

Mit dem Inkrafttreten des Pflegestärkungsgesetzes II zum 1. Januar 2017 gilt für alle Heimbewohner der Pflegegrade 2 bis 5 ein fester Betrag, der unabhängig vom Pflegegrad ist. Dieser einrichtungseinheitliche Eigenanteil wird im Rahmen der Entgeltverhandlungen zwischen den Pflegekassen und dem Pflegeheim festgelegt, wobei es aufgrund der Kostenstrukturen starke regionale Unterschiede gibt. Im bundesweiten Durchschnitt liegt er bei rund 540 Euro. In Thüringen beträgt er 213 Euro, in Hessen 598 Euro und in Berlin 1031 Euro.

2. Unterkunft und Verpflegung

Zu den monatlichen Heimkosten gehören neben der Pflege die Kosten für Unterkunft und Verpflegung. Sie sind vom Versicherten allein zu tragen, denn diese hätte er auch, wenn er nicht pflegebedürftig wäre. Hinzu kommen noch anteilig Personal- und Sachkosten, beispielsweise für die Reinigung des Zimmers und der Gemeinschaftsräume, die Zubereitung der Mahlzeiten, die Müllentsorgung oder für Veranstaltungen des Pflegeheims für die Bewohner.

Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sind abhängig von der Region, der Einrichtung und der Zimmergröße. 2015 betrugen sie laut Pflegestatistik 2017 im Schnitt monatlich 681 Euro.

3. Investitionskosten

Unter diesem Posten sind alle Aufwendungen des Trägers rund um die Herstellung, Anschaffung und Instandsetzung der Pflegeheim-Gebäude und der technischen Anlagen zusammengefasst. Je nach Förderung der Einrichtung durch die Länder sind sie unterschiedlich hoch. Im Bundesdurchschnitt betragen sie laut Pflegestatistik 2017 monatlich rund 548 Euro.

4. Ausbildung

Pflegeheime, die Azubis beschäftigen, können die Bewohner an den Kosten der Altenpflegeausbildung beteiligen. Diese können zwischen 30 und 60 Euro monatlich betragen.

Fazit: Im Schnitt kommt ein Pflegebedürftiger der Pflegegrade 2 bis 5 in einer vollstationären Einrichtung auf Ausgaben in Höhe von durchschnittlich 1770 Euro für Pflege, Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten. Werden die regionalen Unterschiede beim einrichtungseinheitlichen Eigenanteil berücksichtigt, bezahlt er in Thüringen im Schnitt 1440 Euro, in Berlin 2260 Euro. Außerdem fallen Kosten an, wenn der Pflegebedürftige Zusatzleistungen braucht, wie beispielsweise für Inkontinenz-Produkte.

Sozialhilfeanspruch und Elternunterhalt

Reichen Rente, monatliches Einkommen sowie Ersparnisse nicht aus, springt der Sozialhilfeträger ein. Er bezahlt die Differenz zum benötigten Betrag. Dem Pflegebedürftigen verbleibt ein Barbetrag in Höhe von aktuell 112,32 Euro. Der Antrag beim zuständigen Sozialamt muss noch vor dem Einzug ins Pflegeheim gestellt werden beziehungsweise bevor das Vermögen aufgebraucht ist. Der Pflegebedürftige hat Anspruch auf ein Schonvermögen in Höhe von 5000 Euro.

Bevor das Sozialamt Hilfe zur Pflege leistet, überprüft es, ob die Kinder unterhaltspflichtig sind. Der sogenannte Elternunterhalt greift erst ab einem bestimmten Einkommen. Den Kindern steht jedoch ein sogenannter „angemessener Selbstbehalt“ zu, der bei Alleinstehenden mindestens 1800 Euro, bei Familien mindestens 3240 Euro beträgt.

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  • Merkblatt Vollstationäre Pflege: Was kostet die vollstationäre Pflege? Welche Leistungen stehen Ihnen zur Verfügung? Was ist zu beachten? Urheber: Sozialverband VdK Deutschland e.V.

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