Kategorie Tipp Pflege Pflege im Heim

Wie setzen sich die Pflegeheimkosten zusammen?

Von: Annette Liebmann / Christina Liebeck

Der Umzug in ein Pflegeheim ist kein leichter Schritt. Vorher muss die Finanzierung geklärt werden. Wir informieren, wie sich Pflegeheim-Kosten zusammensetzen.

Zwei ältere Frauen sitzen in einem Pflegeheim an einem Tisch. Eine Altenpflegerin in einem pinken Poloshirt beugt sich über sie, legt die Arme um beide Damen.
Vor dem Umzug in ein Pflegeheim muss die Finanzierung geklärt werden. Wie setzen sich die Pflegeheim-Kosten eigentlich zusammen? © imago/imagebroker

Das Heimentgelt beinhaltet mehr als nur die Pflege

Die Versorgung in einem Pflegeheim hat ihren Preis. Mit dem sogenannten Heimentgelt werden nicht nur die Pflege, sondern auch die Unterbringung, die Instandhaltung des Gebäudes und vieles mehr finanziert. Die Kosten trägt der Pflegebedürftige zum Großteil selbst. Lediglich zur Pflege steuert die Pflegekasse einen Teil bei. 

Die Heimkosten setzen sich wie folgt zusammen:

  1. Kosten für Pflege und Betreuung
  2. Kosten für Unterkunft und Verpflegung
  3. Investitionskosten einschließlich Instandhaltung
  4. gegebenenfalls Kosten für Altenpflegeausbildung

Kosten für Pflege und Betreuung

Die Kosten für Pflege und Betreuung machen den größten Anteil der monatlichen Pflegeheim-Kosten aus. Einen Teil übernimmt die Pflegekasse: Wer einen anerkannten Pflegegrad hat, dem stehen Leistungen der Pflegekasse zu. Die Leistung der Pflegeversicherung ist abhängig vom festgestellten Pflegegrad und geht direkt an das Pflegeheim. 

Pflegegrad Monatliche Leistung 
der Pflegeversicherung
Pflegegrad 1 125 Euro (für Betreuungs- und 
Entlastungsleistungen!)
Pflegegrad 2 770 Euro
Pflegegrad 3 1262 Euro
Pflegegrad 4 1775 Euro
Pflegegrad 5 2005 Euro

Da aber dieser Betrag in aller Regel nicht ausreicht, um die monatlichen Kosten für Pflege und Betreuung zu decken, gibt es den den sogenannten “einrichtungseinheitlichen Eigenanteil” (EEE). Er muss von den Bewohnerinnen und Bewohnern des Pflegeheimes selbst gezahlt werden. 

Der einrichtungseinheitliche Eigenanteil ist unabhängig vom Pflegegrad, er ist für die Heimbewohner/innen der Pflegegrade 2 - 5 gleich. Das bedeutet: Ein Pflegebedürftiger mit Pflegegrad 5 zahlt denselben Betrag wie eine Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2, die im gleichen Pflegeheim wohnt. Dass der EEE unabhängig vom Pflegegrad ist, macht Sinn: So muss niemand davor zurückschrecken, einen höheren Pflegegrad zu beantragen aus Angst vor steigenden Heimkosten. 

Der einrichtungseinheitliche Eigenanteil unterscheidet sich jedoch je nach Pflege-Einrichtung. Hier gibt es laut einer Untersuchung des Verbands der Ersatzkassen vom Januar 2024 große regionale Unterschiede: Am höchsten ist der EEE in Baden-Württemberg, am niedrigsten in Hamburg (Externer Link:zur Auswertung der vdek). 

Leistungszuschlag je nach Aufenthaltsdauer

Seit dem 1. Januar 2022 beteiligt sich die Pflegeversicherung bei Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2 - 5 mit einem zusätzlichen Leistungszuschlag an den Pflegekosten (siehe dazu Externer Link:SGB XI § 43c - Begrenzung des Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen). 

Die Höhe dieses Zuschlags hängt davon ab, wie lange die oder der Pflegebedürftige vollstationär im Heim wohnt („Aufenthaltsdauer“). Je länger der Heimaufenthalt ist, umso höher ist der Zuschuss: 

Aufenthaltsdauer im Pflegeheim Höhe des Leistungszuschlags
Ab Einzug ins Pflegeheim 15 Prozent des pflegebedingten Eigenanteils
Nach 12 Monaten 30 Prozent
Nach 24 Monaten 50 Prozent
Nach 36 Monaten 75 Prozent

Eigenanteile weiter angestiegen

Der Verband der Ersatzkassen (vdek) hat im Januar 2024 die Entwicklung der Eigenanteile in der vollstationären Pflege bundesweit und nach Bundesländern untersucht. Der einrichtungseinheitliche Eigenanteil ist auf durchschnittlich 1.377 Euro gestiegen (2023: 1.139 Euro). Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung, die die Heimbewohner komplett selbst tragen, sind ebenfalls gestiegen auf durchschnittlich 921 Euro pro Monat (2023: 857 Euro). Bei den Investitionskosten gibt es eine Steigerung von monatlich 472 Euro in 2023 auf 485 Euro in 2024. 

Im Bundesdurchschnitt betragen die Kosten, die ein pflegebedürftiger Mensch im Pflegeheim im ersten Jahr seines Aufenthalts selbst zahlen muss, monatlich 2.576 Euro. Sie setzen sich zusammen aus dem einrichtungseinheitlichen Eigenanteil, den Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie den Investitionskosten. Ohne die 15 Prozent Leistungszuschlag (siehe oben) läge der monatliche Eigenanteil im ersten Aufenthaltsjahr sogar bei 2.783 Euro. 

Externer Link:Zur Meldung der vdek

Kosten für Unterkunft und Verpflegung

Zu den monatlichen Heimkosten gehören neben der Pflege die Kosten für Unterkunft und Verpflegung. Sie sind vom Versicherten allein zu tragen, denn diese hätte er auch, wenn er nicht pflegebedürftig wäre. Hinzu kommen noch anteilig Personal- und Sachkosten, beispielsweise für die Reinigung des Zimmers und der Gemeinschaftsräume, die Zubereitung der Mahlzeiten, die Müllentsorgung oder für Veranstaltungen des Pflegeheims für die Bewohner.

Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sind abhängig von der Region, der Einrichtung und der Zimmergröße. Im Jahr 2024 betrugen sie im bundesweiten Durchschnitt 921 Euro (Externer Link:Quelle: vdek). Die Unterschiede sind je nach Bundesland erheblich: Während die Kosten in NRW monatlich durchschnittlich 1.193 Euro für Unterkunft und Verpflegung betragen, sind es in Sachsen-Anhalt 716 Euro pro Monat. 

Investitionskosten

Unter diesem Posten sind alle Aufwendungen des Trägers rund um die Herstellung, Anschaffung und Instandsetzung der Pflegeheim-Gebäude und der technischen Anlagen zusammengefasst. Je nach Förderung der Einrichtung durch die Länder sind sie unterschiedlich hoch. Im Bundesdurchschnitt betragen sie 485 Euro monatlich (Externer Link:Quelle: vdek). Auch hier gibt es regionale Unterschiede: Am höchsten sind die Investitionskosten demnach in NRW mit 587 Euro monatlich, in Sachsen-Anhalt sind 314 Euro pro Monat. 

Ausbildungskosten

Pflegeheime, die Azubis beschäftigen, können die Bewohner an den Kosten der Altenpflegeausbildung beteiligen. Diese können zwischen 30 und 60 Euro monatlich betragen.

Was ist, wenn man die Heimkosten nicht bezahlen kann?

Reichen Rente, monatliches Einkommen sowie Ersparnisse nicht aus, springt der Sozialhilfeträger ein. Er bezahlt die Differenz zum benötigten Betrag. Dem Pflegebedürftigen verbleibt ein Barbetrag in Höhe von aktuell 152,01 Euro (Stand: Januar 2024). Der Antrag beim zuständigen Sozialamt muss noch vor dem Einzug ins Pflegeheim gestellt werden beziehungsweise bevor das Vermögen aufgebraucht ist. Der Pflegebedürftige hat Anspruch auf ein Schonvermögen in Höhe von 10.000 Euro als Alleinstehender; bei Ehepaaren sind es insgesamt 20.000 Euro.

Bevor das Sozialamt Hilfe zur Pflege leistet, überprüft es, ob die erwachsenen Kinder unterhaltspflichtig sind. Der sogenannte Elternunterhalt greift erst ab einem bestimmten Einkommen. Seit dem 1. Januar 2020 gilt hier durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz ein Jahresbruttoeinkommen von 100.000 Euro. Ab dieser Einkommensgrenze müssen sich Kinder an Heimkosten der pflegebedürftigen Eltern beteiligen. Vermögen wird nicht dazu gerechnet.  Auch das Einkommen des Partners wird nicht mit herangezogen, wenn das Jahresbruttoeinkommen bis zu 100.000 Euro beträgt.