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Wenn ein Familienmitglied pflegebedürftig wird, stehen die Angehörigen oft vor einem Berg an Aufgaben. Dazu gehört die Entscheidung, wie die Pflege organisiert werden soll und welche Leistungen in Anspruch genommen werden.
Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 stehen Pflegegeld, Pflegesachleistung sowie die Kombination beider Leistungen zu, wenn sie zu Hause gepflegt werden. Pflegegeld erhalten Versicherte, wenn Angehörige oder andere Bezugspersonen die häusliche Pflege übernehmen. Von diesem Betrag können Artikel für die Pflege gekauft, aber auch eine Anerkennung für den Angehörigen finanziert werden, der die Versorgung des Pflegebedürftigen übernimmt. Die Höhe dieser Leistung ist abhängig vom Pflegegrad.
Mit der Pflegesachleistung werden beispielsweise Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes finanziert. Das Angebot umfasst neben der Unterstützung bei der Körperpflege die pflegerische Betreuung sowie Hilfen bei der Haushaltsführung. Beauftragt werden dürfen nur Pflegedienste, die von der Pflegekasse zugelassen sind. Die Leistungen werden direkt mit der Kasse abgerechnet.
Die Pflegesachleistung ist ebenfalls abhängig vom Pflegegrad und fällt höher aus als das Pflegegeld. Bei hohem Hilfebedarf reicht dieser Betrag manchmal nicht aus. Den Rest muss der Pflegebedürftige aus eigener Tasche zuzahlen oder beim örtlichen Sozialamt Hilfe zur Pflege beantragen.
Wer die Pflegesachleistung nur zu einem Teil in Anspruch nimmt, kann sie mit dem Pflegegeld kombinieren. An diese Entscheidung sind der Pflegebedürftige und seine Angehörigen sechs Monate lang gebunden. In Ausnahmefällen – beispielsweise, wenn sich die Situation der Pflegeperson durch eine Erkrankung ändert – ist auch ein früherer Wechsel möglich.
Ein Beispiel: Gerhard W., Pflegegrad 2, wird von seiner Frau versorgt. Einmal in der Woche lässt er einen Pflegedienst kommen, um ein Bad zu nehmen. Von der ihm zustehenden Pflegesachleistung in Höhe von 689 Euro nimmt er lediglich 150 Euro in Anspruch. Das entspricht 21,77 Prozent. Die übrigen 78,23 Prozent kann er sich als Pflegegeld auf sein Konto überweisen lassen. Wichtig ist: Dieser Betrag wird anteilig zur vollen Höhe des Pflegegeldes – 316 Euro bei Pflegegrad 2 – berechnet. Gerhard W. erhält also 247,21 Euro.
Welche Leistungen beantragt werden, hängt von der persönlichen Situation des Pflegebedürftigen ab. Lebt er in einem Haushalt mit einem oder mehreren Angehörigen, die ihn rund um die Uhr voll versorgen können, lohnt sich das Pflegegeld. Pflegesachleistung ist für all jene Pflegebedürftigen geeignet, die keine Angehörigen haben oder von ihnen nicht versorgt werden können. Mit dem Betrag können sie Pflege einkaufen. Kombinationsleistungen sind dann eine gute Lösung, wenn es zwar einen pflegenden Angehörigen gibt, dieser aber nicht rund um die Uhr Zeit hat oder bestimmte pflegerische Leistungen nicht erbringen kann.
Im Regelfall wird bereits bei der Begutachtung durch den medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) erfragt, welche Leistungen in Anspruch genommen werden. Um Pflegegeld, Pflegesachleistung oder Kombinationsleistungen direkt bei der Pflegekasse zu beantragen, genügt ein formloses Schreiben.
Zusätzlich zu Pflegegeld und Pflegesachleistung haben alle Pflegebedürftigen – inklusive Pflegegrad 1 – Anspruch auf einen monatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro. Mit diesem Geld können bei zugelassenen Diensten beispielsweise Leistungen zur Entlastung des pflegenden Angehörigen oder Angebote zur Unterstützung im Alltag finanziert werden.
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ali
Schlagworte Pflege | Pflegegeld | Pflegesachleistung | Pflegeversicherung | pflegebedürftig | Anspruch | Leistungen | Pflegegrad | Entlastungsbetrag
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