27. September 2016
PFLEGE

2017 werden neue Pflegeregelungen wirksam – Für Betroffene gilt Bestandsschutz

Die Selbstständigkeit ist entscheidend

Mit dem Pflegestärkungsgesetz II werden Menschen mit demenziellen Erkrankungen ab 2017 stärker berücksichtigt. Die bisherigen Pflegestufen werden durch Pflegegrade abgelöst. Entscheidend bei der Beurteilung von Pflegebedürftigkeit ist, inwieweit der Betroffene in der Lage ist, seinen Alltag selbstständig zu meistern.

Die Grafik beschreibt die Überleitung von den alten Pflegestufen zu den neuen Pflegegraden. Die Erklärung lesen Sie in der Bildunterschrift.
Die Grafik beschreibt die Überleitung von den alten Pflegestufen zu den neuen Pflegegraden. Der neue Pflegegrad wird anhand der bisherigen Pflegestufe berechnet. Pflegestufe I wird in den Pflegegrad 2 übergeleitet. Wer Pflegestufe II hat, erhält Pflegegrad 3, und wer Pflegestufe III hat, Pflegegrad 4. Kommt eine eingeschränkte Alltagskompetenz hinzu, wird der Betroffene um je einen Pflegegrad höher eingestuft. Menschen mit der sogenannten Pflegestufe 0 und eingeschränkter Alltagskompetenz erhalten Pflegegrad 2. Ein Pflegebedürftiger mit Pflegestufe III und einer Demenzerkrankung bekommt Pflegegrad 5. | © VdK

Der Sozialverband VdK fordert bereits seit vielen Jahren eine ganzheitliche Sicht auf die Pflegebedürftigkeit. Denn Menschen mit Demenz sind zwar oft körperlich noch fit, aber nicht mehr in der Lage, ihren Alltag selbstständig zu gestalten. "Mit dem Pflegestärkungsgesetz II wird das Beurteilungssystem differenzierter und gerechter", sagt Olaf Christen, Referent für Pflege beim Sozialverband VdK Deutschland. "Als positiv bewerten wir auch, dass mit dem Pflegegrad 1 bereits in einem frühen Stadium niedrigschwellige Hilfen angeboten werden."

Bisher wurde die Pflegebedürftigkeit ausschließlich anhand von körperlichen Einschränkungen beurteilt. Im neuen Begutachtungssystem steht der Grad der Selbstständigkeit im Mittelpunkt. Gemessen wird er anhand von sechs Kriterien: Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen, Gestaltung des Alltagslebens und der sozialen Kontakte.

Neu: Pflegegrad 1

Die bisherigen Pflegestufen 0, I, II und III werden durch fünf Pflegegrade abgelöst, die auch geistige und seelische Beeinträchtigungen berücksichtigen. Neu ist ab 2017 der Pflegegrad 1 bei leichten Einschränkungen. Dieser umfasst Hilfen, die früher ansetzen als bisher. So erhält der Betroffene beispielsweise eine Pflegeberatung oder finanzielle Zuschüsse für die Verbesserung des Wohnumfelds.

In der häuslichen Pflege steigen die Pflegegeldbeträge und die Pflegesachleistungen. In der stationären Pflege hingegen werden die Leistungen für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 und 3 abgesenkt.

Für Heimbewohner in den Pflegegraden 2 bis 5 wird es ab 2017 einen einheitlichen Eigenanteil geben. Bisher wurden mit jeder Höherstufung der Pflegebedürftigkeit auch höhere Pflegekosten fällig. Künftig bezahlen alle Heimbewohner, unabhängig vom Pflegegrad, einen gleich hohen Beitrag. Keine Sorgen machen müssen sich Menschen, die bereits in einem Pflegeheim leben: Sollte sich mit der Umstellung ein höherer Eigenanteil ergeben, zahlt die Pflegekasse die Differenz. Für die derzeit rund 2,8 Millionen Pflegebedürftigen gilt ein Bestandsschutz. Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe hat versichert, dass keiner der Betroffenen schlechter gestellt wird.

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27.09.2016 | ali


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Annette Liebmann

Schlagworte Pflege | Pflegegrad | Pflegebedürftigkeitsbegriff | pflegebedürftig | Eigenanteil | Pflegeberatung | Pflegestärkungsgesetz

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