27. Juli 2020

Tiefschlag für Patientenrechte

VdK kündigt Verfassungsbeschwerde nach Bundessozialgerichtsurteil an

Das Bild zeigt Aktenberge.
© Unsplash

Das oberste deutsche Sozialgericht schwächt die Position von Krankenversicherten. In einem vom Sozialverband VdK für ein Mitglied angestrengten Verfahren urteilte das Bundessozialgericht (BSG) zugunsten der Krankenkasse. Mit diesem Grundsatzurteil wird die versichertenfreundliche „Genehmigungsfiktion“ ausgehebelt.

Weil Krankenkassen Anträge zur Kostenübernahme von Therapien oder Medikamenten oft lange liegen gelassen hatten, wurde 2013 die sogenannte Genehmigungsfiktion eingeführt. Das heißt: Wenn der Versicherte drei Wochen nach Antragstellung keine Nachricht von der Kasse bekommen hat, gilt der Antrag als genehmigt. Ziel war es, die teils unzumutbaren langen Wartezeiten zu verkürzen, da sich die Patienten ja oft in einer dringenden medizinischen Situation befinden, die eine schnelle Entscheidung notwendig macht.

Damit könnte es nun vorbei sein. „Das ist eine Ohrfeige für die Versicherten und ein großer Rückschlag für die Patientenrechte“, erklärt VdK-Präsidentin Verena Bentele. Das BSG-Urteil (Az.: B 1 KR 9/18 R) will der VdK aber nicht einfach hinnehmen. „Wir sehen das Gleichheitsgebot verletzt und werden Verfassungsbeschwerde erheben“, kündigt Bentele an.

Aufgrund dieses Grundsatzurteils können sich Krankenkassen bei Antragsprüfungen nun alle Zeit der Welt lassen. Bentele hat keinerlei Verständnis für „das Ausstellen eines Blankoschecks für langsames Arbeiten zum Nachteil gesetzlich Krankenversicherter“. Zumal das BSG zuletzt noch im August 2019 (Az.: B 1 KR 36/18 R) die versichertenfreundliche Regelung bestätigt hatte. Deshalb stößt das neue Urteil in der juristischen Fachwelt auf Unverständnis.

Übernahme verweigert

Im konkreten Fall vertrat der VdK ein Mitglied aus Rheinland-Pfalz. Es ging um die Kostenübernahme für ein Medikament, das eigentlich für Multiple-Sklerose-Patienten zugelassen ist. Der Kläger, der unter einer anderen Erkrankung leidet, hatte dieses Medikament erfolgreich zur Linderung seiner Gehstörungen eingesetzt, so dass sein Arzt die Kostenübernahme bei der Krankenkasse beantragte. Die Ablehnung erfolgte erst drei Monate später, weshalb die vorherige Instanz, das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, von einer fiktiven Genehmigung ausging, dem VdK-Mitglied Recht gab und die Krankenkasse zur Kostenübernahme verpflichtete. Diese wandte sich daraufhin mit Erfolg an das BSG.

„Bei den Krankenkassen dürften jetzt die Sektkorken knallen. Gleichzeitig stürzt dieses Urteil unzählige Patientinnen und Patienten in die Ungewissheit“, kritisiert auch der Leiter der VdK-Bundesrechtsabteilung Jörg Ungerer. Wann das VdK-Verfahren beim Bundesverfassungsgericht entschieden wird, ist noch unklar.

Dr. Bettina Schubarth

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