Kategorie Tipp Pflege Pflegeversicherung

Kein Pflegegeld nach 28 Tagen

Von: Annette Liebmann

Müssen Pflegebedürftige in einem Krankenhaus oder einer Rehaeinrichtung behandelt werden, kann das unter Umständen Auswirkungen auf die Pflegeleistungen haben. Ob die Pflegekasse für diese Zeit weiterhin das Pflegegeld auszahlt, hängt von der Aufenthaltsdauer ab.

Ein Playmobil-Männchen in einem Krankenhausbett. Das Spielzeugbett steht auf kleinen Münzstapeln.
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Pflegegeld-Anspruch erlischt bei längerem Klinikaufenthalt

Wer nur einige Tage in einer (Reha-)Klinik verbringt, muss sich keine Sorgen machen: Bei einer Aufenthaltsdauer von bis zu vier Wochen zahlt die Pflegekasse weiterhin Pflegegeld. Auch bei mehreren Krankenhausaufenthalten innerhalb eines Jahres, die aus unterschiedlichen Gründen erfolgen und zeitlich nicht unmittelbar aneinanderliegen, entsteht Patientinnen und Patienten kein Nachteil.

Anders verhält es sich, wenn jemand längere Zeit in einer Klinik verweilt: Am 29. Tag setzt die Pflegekasse die Zahlung des Pflegegelds aus – und zwar so lange, bis die oder der Betroffene wieder in die häusliche Umgebung zurückkehrt. Mit häuslicher Umgebung ist dabei nicht nur das eigene Zuhause gemeint, sondern beispielsweise auch die Wohnung einer oder eines pflegenden Angehörigen.

Beginn der Reha nach dem Krankenhaus-Aufenthalt entscheidend

Oft kann direkt im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung keine Reha begonnen werden, weil es keine freien Plätze gibt. Das kommt in diesem Fall den Pflegebedürftigen zugute. Wer nach einer Woche in einer Klinik auch nur für einen Tag nach Hause zurückkehrt und danach eine dreiwöchige Reha macht, bezieht durchgehend Pflegegeld. 

Patientinnen und Patienten, die jedoch direkt im Anschluss an einen Klinikaufenthalt eine Reha machen, bekommen ab dem 29. Tag, den sie nicht zu Hause gepflegt werden, kein Pflegegeld mehr ausbezahlt.

Hat sich der gesundheitliche Zustand der oder des Pflegebedürftigen nach dem Klinikaufenthalt jedoch verschlechtert, ist es ratsam, einen Antrag auf Erhöhung des Pflegegrads zu stellen.