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Der Urlaub soll die schönste Zeit des Jahres werden – zu dumm, wenn man ausgerechnet dann krank wird oder sogar einen Unfall hat. Wie sieht es eigentlich mit der Krankenversicherung im Ausland aus? Ist man als Patient auch auf Reisen abgesichert? Wir beantworten die wichtigsten Fragen zum Thema Krankenbehandlung und gesetzlicher Versicherungsschutz im Ausland.
Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Behandlungskosten bei akuten Erkrankungen oder bei einem Unfall, wenn Sie sich vorübergehend im Ausland aufhalten (zum Beispiel Urlaub, Geschäftsreise). Dies gilt allerdings nur für Mitgliedsländer der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sowie für Länder, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen besteht. Übernommen werden medizinisch notwendige Leistungen, die nicht bis zur Rückkehr nach Deutschland aufgeschoben werden können.
Achtung, es kann sein, dass die Kosten nicht in voller Höhe übernommen werden. Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) übernimmt nämlich nur die Kosten bis zur Höhe der im Ausland geltenden Regelungen. Selbstbehalte und Zuzahlungen, die im Ausland üblich sind, müssen die Versicherten aus eigener Tasche zahlen.
Nein, die Kosten für den Rücktransport werden in der Regel nicht übernommen, auch wenn er medizinisch notwendig ist. Dazu ist eine Krankenzusatzversicherung ratsam. Informieren Sie sich vorab bei Ihrer Krankenkasse.
Für eine erforderliche Behandlung im Ausland benötigen Sie die Europäische Krankenversicherungskarte (European Health Insurance Carc – EHIC). Sie befindet sich auf der Rückseite Ihrer elektronischen Gesundheitskarte.
Akzeptiert der behandelnde Arzt die Karte zur Abrechnung nicht, müssen Sie als Patient die Kosten zunächst selbst bezahlen und reichen sie später zur Erstattung bei Ihrer Krankenkasse ein. Hier gilt: Die Krankenkasse in Deutschland übernimmt in der Regel nur die Kosten, die auch im Inland erstattet würden. Unter Umständen kann eine Bearbeitungsgebühr fällig werden.
In den Ländern der Europäischen Union übernimmt die Krankenkasse bei vorübergehendem Aufenthalt die Kosten der medizinisch notwendigen Behandlung. Das sind Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.
Dasselbe gilt für die Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR): Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz.
Darüber hinaus bestehen mit einigen Ländern Sozialversicherungsabkommen, zum Beispiel mit der Türkei, mit Tunesien und Israel.
Weiterführende Informationen bietet die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung (DVKA).
Wenn Sie in ein Land reisen, das kein EU-/EWR-Mitglied ist und mit dem kein Sozialversicherungsabkommen besteht, dann übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung die Behandlungskosten nicht.
Es ist unbedingt ratsam, sich vorher zu informieren und gegebenenfalls eine private Auslandsreisekrankenversicherung abzuschließen. Diese wird oft günstig angeboten von der eigenen gesetzlichen Krankenkasse oder von einer privaten Krankenversicherung.
Nur wenn Sie als Versicherter nachweisen können, dass es Ihnen nicht möglich war, eine private Auslandskrankenversicherung abzuschließen (zum Beispiel weil dies aufgrund Ihres Alters oder wegen Vorerkrankungen abgelehnt wurde), können gesetzliche Krankenkassen für maximal sechs Wochen im Kalenderjahr die Kosten von unverzüglich erforderlichen Behandlungen bei privaten Auslandsreisen auch in Staaten außerhalb der EU und des EWR übernehmen. Wichtig: Vor Reiseantritt müssen Sie gegenüber Ihrer Kasse nachweisen, dass Sie keine private Auslandskrankenversicherung abschließen konnte.
Nein, das müssen Sie normalerweise nicht. Es kann aber Situationen geben, in denen Sie Ihre Krankenkasse vor der Reise informieren müssen: etwa wenn Sie Krankengeld beziehen oder sich aktuell in einer Behandlung oder Therapie befinden.
Reisen Sie ins Ausland, um dort bestimmte Behandlungen durchführen zu lassen – etwa eine Zahnbehandlung – sollten Sie sich dies unbedingt vorher von Ihrer gesetzlichen Krankenkasse genehmigen lassen, um nicht auf gegebenenfalls hohen Kosten sitzen zu bleiben. Dies gilt auch für Reha-Maßnahmen. Auch geplante Krankenhausaufenthalte müssen von der Kasse genehmigt werden.
Tipp: Immer vor der Reise bei der eigenen Krankenkasse informieren, wie der Versicherungsschutz im Reiseland aussieht.
Laden Sie unser Merkblatt zum Thema herunter:
Stand: April 2018. Quelle: Sozialverband VdK Deutschland
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Schlagworte Urlaub | Reise | Ausland | Krankenversicherung | Kosten | Krankenbehandlung | Krankenhaus | Kostenübernahme | Versicherungsschutz
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