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Wer regelmäßig ärztlich verordnete Medikamente, Hilfs- und Heilmittel benötigt, muss dafür oft gesetzliche Zuzahlungen leisten. Wir informieren darüber, unter welchen Voraussetzungen man sich bei seiner Krankenkasse von Zuzahlungen befreien lassen kann.
Bei einer Reihe von medizinischen Leistungen müssen sich Erwerbstätige und Rentner an den Kosten beteiligen. Nicht betroffen von Zuzahlungen sind Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, mit Ausnahme von Fahrtkosten. Schwangere sind für bestimmte Leistungen befreit.
Zuzahlungen belasten vor allem chronisch Kranke und Menschen mit niedrigem Einkommen. Damit diese nicht ins Unermessliche steigen, gibt es Höchstgrenzen. Für jedes auf Kosten der gesetzlichen Krankenkassen verordnete Arznei-, Heil- und Hilfsmittel muss ein Patient bekanntlich zehn Prozent des Preises zuzahlen, und zwar mindestens fünf Euro, maximal zehn Euro.
Die jährliche Höchstgrenze für alle Zuzahlungen liegt bei zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Davon abgezogen werden noch die Freibeträge für Kinder, Ehe- oder Lebenspartner. Für Versicherte mit schwerwiegenden chronischen Erkrankungen liegt die Belastungsgrenze bei einem Prozent.
Um die Kosten bei der Kasse nachzuweisen, muss man die Zuzahlungsquittungen ab Jahresbeginn gut aufbewahren. Bei Krankenhauszuzahlungen muss zusätzlich ein Kontoauszug beigefügt werden. Zudem müssen die Einnahmen in Kopie belegt werden. Dazu zählen beispielsweise Gehaltsbescheinigungen inklusive Weihnachts- und Urlaubsgeld, der aktuelle Rentenbescheid sowie Bescheide über Grundsicherungsleistungen und Arbeitslosengeld II.
Wird die Belastungsgrenze vor Ablauf des Jahres erreicht, kann man sich für die restlichen Monate auf Antrag von weiteren Zuzahlungen befreien lassen. Hat man einen guten Überblick über die jährlich anfallenden hohen Zuzahlungen bei gleichbleibenden Einkommensverhältnissen, ist auch eine vorzeitige Befreiung für das jeweilige Folgejahr möglich. Dann entfällt das lästige Sammeln der Quittungen. Dazu muss man aber die anfallenden Zuzahlungen bis zur persönlichen Höchstgrenze vorab bei seiner Krankenkasse einzahlen. Wer also heute schon weiß, dass er die Belastungsgrenze im Jahr 2017 überschreiten wird, kann sich bereits jetzt von Zuzahlungen befreien lassen.
sko
Schlagworte Zuzahlungsbefreiung | Medikamente | Zuzahlung | Hilfsmittel | Heilmittel | Chroniker | Krankenkasse
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