19. Oktober 2020

Nicht alles endet mit dem Tod

Manche Verträge gehen auf die Erben über und müssen extra gekündigt werden

Das Bild zeigt eine Hand, die ein welkes Blatt hält
© Unsplash

Wenn ein Mensch stirbt, gibt es für die Hinterbliebenen meist viele Dinge zu regeln. Dazu gehört auch, sich mit den bestehenden Verträgen und Abonnements auseinanderzusetzen, die die oder der Verstorbene zu Lebzeiten abgeschlossen hat. Denn längst nicht alle von ihnen enden mit dem Tod.

In der Regel werden nur höchstpersönliche Rechtsgeschäfte, deren Leistungen nur vom Vertragspartner selbst erbracht oder in Anspruch genommen werden können, automatisch beendet. Das sind beispielsweise Arbeitsverträge, Eheverträge, der Pflegevertrag mit einem ambulanten Pflegedienst oder Vereinsmitgliedschaften. Nichtsdestotrotz müssen die entsprechenden Personen, Unternehmen und Vereine natürlich über das Ableben informiert werden.

Sogenannte Dauerschuldverhältnisse hingegen, wie zum Beispiel verschiedene Versicherungen, Strom-, Gas- und Mietverträge, Zeitungsabonnements, Monatskarten für den öffentlichen Nahverkehr, Bankkonten, Mitgliedschaften im Fitnessstudio oder Internet-, Telefon- und Pay-TV-­Verträge, müssen gesondert gekündigt werden. Anderenfalls laufen die Verträge weiter und verursachen Kosten, die dann die Erbin oder der Erbe zu tragen hat.

Daher ist es zunächst ratsam, die bestehenden vertraglichen Verpflichtungen der oder des Verstorbenen genau zu prüfen und auf­zulisten. Die dazu notwendigen ­Informationen können zumeist mittels Sichtung der Kontoauszüge oder von Unterlagen aus der Erbschaft gewonnen werden.

Anschließend sollten nicht benötigte Verträge schriftlich gekündigt und die gegebenenfalls erteilte Einzugs­ermächtigung vorsorglich widerrufen werden. Meist muss die Vertragsbeendigung über eine ordentliche und fristgerechte Kündigung erfolgen, also rechtzeitig vor dem Ende der jeweiligen Laufzeit. Manche Verträge können aber auch ein Sonderkündigungsrecht beinhalten. Daher lohnt möglicherweise ein Blick in den Vertrag oder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens. Auch eine telefonische Nachfrage kann nicht schaden, vielleicht lässt sich dabei ja eine außerordentliche Kündigung aushandeln.

Für Kündigungen werden in erster Linie die Sterbeurkunde der oder des Verstorbenen sowie ein Nachweis der Erbenstellung benötigt. Das kann ein Erbschein sein, aber auch ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag. Je nach Vertragsart können weitere Unterlagen notwendig sein. Dazu gehören beispielsweise der Personalausweis, die Geburts-, Heirats- und Scheidungsurkunde, der Mietvertrag, Versicherungsnummern und -verträge, die Krankenversichertenkarte und der Rentenbescheid. Diese sollten idealerweise schnellstmöglich gesammelt und vorsorglich für ihren möglichen Einsatz zusammen aufbewahrt werden.

Mirko Besch

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