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Unerlaubtes Parken auf Behindertenparkplätzen kann teuer werden. Wer ist berechtigt, sein Fahrzeug dort abzustellen und warum? In unserem Artikel geben wir einen Überblick. Der Sozialverband VdK berät seine Mitglieder vor Ort zum Thema.
Für viele bietet das Auto eine wichtige Möglichkeit, um mobil zu sein und zu bleiben. Vor öffentlichen Einrichtungen und an wichtigen zentralen Punkten sind darum ausreichende Behindertenparkplätze wichtig, zum Beispiel vor Supermärkten, Arztpraxen, Theater und Kino, Restaurants und Bahnhöfen, aber auch vor der eigenen Haustür. "Eigene" Behindertenparkplätze können in der Regel bei der kommunalen Straßenverkehrsbehörde beantragt werden.
Behindertenparkplätze bieten dem Fahrer oder Beifahrer eine größere Bewegungsfreiheit. Sie sind breiter als normale PKW-Stellplätze, damit die Wagentür in vollem Radius geöffnet werden kann. Rollstuhlfahrer beispielsweise müssen ihren Rollstuhl unmittelbar neben der Fahrertür platzieren können, um ohne Probleme einzusteigen. Zudem sollten Behindertenparkplätze besonderes günstig gelegen sein, so dass es idealerweise vom Parkplatz aus nur wenige Schritte bis zum Eingang sind. Dies ist wichtig vor allem für gehbehinderte Menschen und Leuten mit Atemwegserkrankungen.
Behindertenparkplätze sind für die Betroffenen eine wichtige Hilfe im Alltag. Daher sollten Nicht-Behinderte diese Parkplätze unbedingt freihalten - auch dann, wenn man nur etwas ausladen möchte, "nur für fünf Minuten einkaufen" will oder wenn weit und breit kein anderer Parkplatz frei ist.
Wer ohne Erlaubnis auf einem Behindertenparkplatz parkt, kann umgehend abgeschleppt werden - oder eine Geldbuße wird fällig. Dazu kann es auch kommen, wenn keine schwerbehinderte Person konkret an der Nutzung des Behindertenparkplatzes gehindert wurde. Deshalb gilt für nicht berechtigte Kfz-Fahrer: Bitte die Parkplätze unbedingt freihalten!
Wer einen Schwerbehindertenausweis hat, darf damit nicht automatisch auf ausgewiesenen Behindertenparkplätzen zu parken. Man benötigt auf jeden Fall einen besonderen Parkausweis.
Um auf den ausgewiesenen Behindertenparkplätzen parken zu dürfen, benötigt man einen besonderen blauen Parkausweis: den "Parkausweis für Personen mit Behinderungen in der Europäischen Union":
Was in den einzelnen EU-Ländern für Inhaber des Parkausweises erlaubt ist und was nicht, finden Sie in dieser Broschüre der Europäischen Kommisssion aufgelistet:
Hinweis: Eine neuere Version dieser Broschüre gibt es leider nur in englischer Sprache - Parking card for people with disabilities in the European Union - Conditions in the Member States
Um den blauen Parkausweis zu beantragen - in der Regel bei der Straßenverkehrsbehörde vor Ort oder beim Ordnungsamt der Stadt -, benötigt man einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen
Außerdem können seit Anfang 2009 folgende Personen den blauen Parkausweis erhalten:
Der Parkausweis ist personenbezogen und nicht auf andere übertragbar. Er ist nicht auf ein bestimmtes Auto eingetragen, sondern auf den Inhaber. Daher kann er immer dann zum Einsatz kommen, wenn die berechtigte Person fährt oder gefahren wird.
Der EU-einheitliche blaue Sonderparkausweis erlaubt ...
Außerdem berechtigt der blaue Parkausweis auch zu folgendem, wenn es in der Nähe keine verfügbare Parkmöglichkeit gibt:
Die höchstzulässige Parkzeit beträgt, wenn nicht anders angegeben, 24 Stunden.
Achtung, auf Privatgelände - etwa von Supermärkten - können abweichende Regelungen gelten. Fragen Sie bitte jeweils vor Ort nach.
Hinweis: Am 1. Januar 2011 haben alle vor 2001 ausgegebene Parkausweise für behinderte Menschen ihre Gültigkeit verloren. Nun ist Parken auf Behindertenparkplätzen nur noch mit dem EU-Parkausweis erlaubt.
Neben dem europaweit gültigen blauen Parkausweis gibt es als Ausnahmegenehmigung in Deutschland auch noch einen orangefarbenen Ausweis. Dieser orangene Ausweis berechtigt nicht zum Parken auf den ausgewiesenen Behindertenparkplätzen, er bietet jedoch eine Reihe von Erleichterungen beim Parken. Einen Anspruch auf die orangene Ausnahmegenehmigung und somit auf die Parkerleichterungen haben:
Das Parken auf Behindertenparkplätzen ist bundesweit weiterhin ausschließlich mit dem blauen Parkausweis gestattet. Der orangefarbene Ausweise berechtigt nicht zur Nutzung dieser Parkplätze.
Neben den Regelungen zu den beiden genannten Parkausweisen (blau und orange) haben die einzelnen Bundesländer, zum Beispiel Bayern, Berlin, Brandenburg und Hessen, noch individuelle Regelungen und räumen weiteren bestimmten Personenkreisen Parkerleichterungen ein.
Bitte erfragen Sie daher bei Ihrer Straßenverkehrsbehörde vor Ort, ob es für Ihr Bundesland spezielle Park-Regelungen und Ausnahmegenehmigungen gibt, die nur dort gelten.
Es reicht nicht aus, einfach den Schwerbehindertenausweis ins Auto zu legen, denn dieser legitimiert nicht zum Parken auf Behindertenparkplätzen. Der amtliche blaue Sonderparkausweis beziehungsweise die orangene Ausnahmegenehmigung muss gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe platziert werden. Ein Aufkleber mit Rollstuhlsymbol reicht ebenfalls nicht aus, um Behindertenparkplätze nutzen zu dürfen.
Keinesfalls darf der Parkausweis von nichtbehinderten Verwandten oder Bekannten benutzt werden, außer wenn die behinderte Person als Beifahrer dabei ist. Neben dem kostenpflichtigen Abschleppen des Fahrzeugs droht bei falscher Verwendung des Ausweises unter Umständen eine Klage wegen Missbrauch von Ausweispapieren.
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Schlagworte Parken | Parkplatz | Merkzeichen | Schwerbehindertenausweis | Parkerleichterung | Parkausweis | GdB | Grad der Behinderung | Autofahren
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