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In Deutschland leben rund zehn Millionen Menschen mit einer Behinderung. Diese kann den Alltag unterschiedlich stark beeinträchtigen. Der Grad der Behinderung (GdB) variiert zwischen 20 und 100. Je höher er ist, desto mehr sogenannte Nachteilsausgleiche gibt es gemäß Sozialrecht. Ab einem GdB von 50 gilt man als schwerbehindert und kann auch einen entsprechenden Ausweis beantragen. Das trifft bundesweit auf 7,8 Millionen Menschen zu.
Zur Ermittlung des GdB ist eine medizinische Beurteilung notwendig. Das Versorgungsamt (in Bayern: Zentrum Bayern Familie und Soziales), das für die Vergabe des GdB zuständig ist, bemisst den Grad der Behinderung. Ärztliche Atteste und Befundberichte werden dabei ausgewertet. Gibt es mehrere Beeinträchtigungen, wird ein Gesamt-GdB ermittelt.
Dabei werden aber nicht nur einzelne Behinderungsgrade mehrerer Beeinträchtigungen einfach zusammengerechnet, wie manchmal vermutet wird. Sondern: Entscheidend ist, wie sich einzelne Funktionsbeeinträchtigungen zueinander und untereinander auswirken. „Es spielt eine Rolle, ob die einzelnen Erkrankungen voneinander unabhängig sind und ganz verschiedene Bereiche im täglichen Leben betreffen, wie etwa eine Herzerkrankung und Wirbelsäulenleiden, oder ob sie sich besonders nachteilig aufeinander auswirken“, sagt Daniel Overdiek, Leiter der Rechtsabteilung beim VdK Bayern. Beispiele für Letzteres sind der Verlust beider Arme oder der Sehfähigkeit auf einem Auge und zugleich einem Hörverlust.
Obwohl der GdB in Zehnerschritten bemessen wird, bringt ein GdB von 10 erst einmal noch keinen Nachteilsausgleich. Das teilt das Amt auch mit. Einen solchen gibt es erst ab einem GdB von 20. „Dann wird ein entsprechender Bescheid ausgestellt“, so Overdiek.
„Es ist zwar möglich, für eine leichte Gesundheitseinschränkung einen Einzel-GdB von 10 zu erhalten. Selbst wenn man mehrere Einzelwerte von 10 hat, werden diese jedoch bei der Bildung des Gesamt-GdB nicht berücksichtigt“, erläutert Jan Gerspach, der das Ressort Leben mit Behinderung beim VdK Bayern leitet.
Fest steht: Für viele Menschen mit Beeinträchtigungen ist ein Antrag auf Schwerbehinderung sinnvoll. Ab einem Gesamt-GdB von 20 gibt es einen Steuerfreibetrag, der, je höher der GdB wird, ansteigt.
Nachteilsausgleiche sind ab einem Gesamt-GdB von 50 zudem ein erweiterter Kündigungsschutz im Arbeitsleben, Zusatzurlaub sowie die Möglichkeit, etwas früher in Altersrente gehen zu können. Bei einem Gesamt-GdB von 30 oder 40 ist im Hinblick auf erweiterten Kündigungsschutz eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen möglich, die zusätzlich zu beantragen ist.
Gerspach verdeutlicht dies noch einmal: „Nachteilsausgleiche stehen auch Menschen mit Behinderung und einem Grad der Behinderung unter 50 zu, beispielsweise Steuerfreibeträge. Daher raten wir unseren Mitgliedern, auch dann einen Antrag zu stellen, wenn voraussichtlich noch keine Schwerbehinderung vorliegt, aber ein GdB zwischen 20 und 40 möglich ist. Vor allem im Arbeitsleben kann mit einem GdB von 30 oder 40 eine Gleichstellung und dadurch der besondere Kündigungsschutz erreicht werden.“
Es gibt sehr viele Erkrankungen, die mit einem GdB von 0 bis 100, je nach Ausprägung und Beeinträchtigung des alltäglichen Lebens, bewertet werden können, zum Beispiel Wirbelsäulenschäden, psychische Erkrankungen, Hörschäden oder Herzerkrankungen. Der VdK unterstützt Menschen, die sich unsicher sind, ob sie einen Antrag stellen sollen. Er berät deutschlandweit mit seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Beratungsstellen zum Thema GdB und hilft bei der Antragstellung sowie bei Widersprüchen und Gerichtsverfahren. Ärztliche Befundberichte sind für die Bewertung entscheidend. Diese sollten mitgebracht werden. Um alles weitere kümmern sich die VdK-Sozialrechtsberaterinnen und Sozialrechtsberater.
Aus finanzieller Sicht sieht es folgendermaßen aus: Bei einem GdB von 20 gilt für das Jahr 2022 ein Steuerfreibetrag von 384 Euro, für einen GdB von 30 sind 620 Euro festgelegt, für einen GdB von 40 sind es 860 Euro, und für einen GdB von 50 gilt ein Steuerfreibetrag von 1140 Euro. Für einen GdB von 60 sind 1440 Euro festgelegt, für einen GdB von 70 sind es 1780 Euro, für einen GdB von 80 dann 2120 Euro. Mit einem GdB von 90 kommt man auf 2460 Euro. Der höchste Steuerfreibetrag für einen GdB von 100 beziffert sich auf 2840 Euro.
Petra J. Huschke
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