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Behinderten-Pauschbetrag: Wissenswertes rund um die Steuererleichterung

Von: Kristin Enge

In 2021 wurde der Behinderten-Pauschbetrag angehoben. Der VdK hatte sich lange für die Erhöhung eingesetzt. Alle Steuerpflichtigen mit einer Behinderung profitieren erstmals, wenn sie ihre Steuererklärung für 2021 einreichen.

Eine Steuererklärung mit dem Formular "Außergewöhnliche Belastungen"
© IMAGO / Schöning

Tabelle der Pauschbeträge

Die alten Behinderten-Pauschbeträge haben sich zum Jahresbeginn 2021 verdoppelt - bei einem Grad der Behinderung (GdBkurz fürGrad der Behinderung) von 30 auf 620 Euro, bei einem GdBkurz fürGrad der Behinderung von 100 auf 2840 Euro: 

Grad der Behinderung Pauschbetrag
20 384 Euro
30 620 Euro
40 860 Euro,
50 1140 Euro
60 1440 Euro
70 1780 Euro
80 2120 Euro
90 2460 Euro
100 2840 Euro

Für Menschen mit dem Externer Link:Merkzeichen Bl, Tbl oder H (blind, taubblind, hilflos) erhöht sich der Pauschbetrag – unabhängig vom GdBkurz fürGrad der Behinderung – auf 7400 Euro.

Neu seit 2021 ist, dass auch Menschen mit einem GdBkurz fürGrad der Behinderung von 20 den Pauschbetrag geltend machen können. Einschränkungen, die bisher für alle mit einen GdBkurz fürGrad der Behinderung bis 50 galten, sind entfallen.

Sind die Betroffenen berufstätig und angestellt, können sie sich den Betrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen. Das Finanzamt muss dann mit dem erhöhten Wert rechnen. Das sollte man im Auge behalten. Es ist aber auch möglich, den Pauschbetrag erst bei der Einkommenssteuererklärung geltend zu machen. Als Nachweis reicht eine Kopie des Bescheides vom Versorgungsamt.

Wird eine Behinderung erst im Lauf des Jahres festgestellt, ändert sich am Anspruch nichts. Der Pauschbetrag kann in voller Höhe genutzt werden. Wird der GdBkurz fürGrad der Behinderung erhöht oder gesenkt, können Betroffene den höheren Betrag für das ganze Jahr steuerlich geltend machen.

Tatsächliche Kosten vs. Pauschbetrag in der Steuererklärung

Manchmal rechnet es sich, behinderungsbedingte Kosten nicht über den Pauschbetrag abzusetzen, sondern die tatsächlich entstandenen Aufwendungen anzugeben. Das sollte man sich vorher genau überlegen. Es ist nicht beliebig wählbar, welche Kosten in der Steuererklärung an welcher Stelle geltend gemacht werden dürfen. Außerdem gibt es eine sogenannte „zumutbare Belastung“. Diese sollten Steuerpflichtige kennen. Sie hängt von der Höhe aller Einkünfte, dem Familienstand und der Anzahl der Kinder ab. Nur dann können Betroffene einschätzen, ob es sich lohnt, ihre Kosten einzeln nachzuweisen, also Quittungen und Belege zu sammeln, um damit die Steuerlast weiter zu senken.

Antrag auf Feststellung des Grads der Behinderung kann sich lohnen

Über den Weg der Einkommenssteuererklärung können finanzielle Nachteile, die durch eine Behinderung entstehen, abgemildert werden. Die Feststellung einer Behinderung oder Schwerbehinderung kann sich auszahlen. Denn bei vielen weit verbreiteten chronischen Krankheiten haben Betroffene einen Anspruch auf einen GdBkurz fürGrad der Behinderung. Das ist etwa bei Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen oder Rheuma der Fall. Hier lohnt es sich, über einen Antrag beim Versorgungsamt nachzudenken. Wer den Aufwand nicht scheut, wird hinterher vielleicht damit belohnt, weniger Steuern zu zahlen.

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