Springen Sie direkt:
Der neue Behinderten-Pauschbetrag gilt seit Januar 2021. Der VdK hat sich lange dafür eingesetzt, dass die Beträge erhöht werden. Alle Steuerpflichtigen mit einer Behinderung profitieren erstmals, wenn sie ihre Steuererklärung für das Jahr 2021 einreichen.
Die alten Pauschbeträge haben sich zum Jahresbeginn verdoppelt: Bei einem Grad der Behinderung (GdB) von 30 auf 620 Euro, bei einem GdB von 100 auf 2840 Euro (siehe Tabelle). Für blinde und hilflose behinderte Menschen beträgt der erhöhte Behinderten-Pauschbetrag jetzt 7400 Euro.
Neu ist, dass auch Menschen mit einem GdB von 20 den Pauschbetrag geltend machen können. Einschränkungen, die bisher für alle mit einen GdB bis 50 galten, sind entfallen.
Sind die Betroffenen berufstätig und angestellt, können sie sich den Betrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen. Das Finanzamt muss dann mit dem erhöhten Wert rechnen. Das sollte man im Auge behalten. Es ist aber auch möglich, den Pauschbetrag erst bei der Einkommenssteuererklärung geltend zu machen. Als Nachweis reicht eine Kopie des Bescheides vom Versorgungsamt.
Wird eine Behinderung erst im Lauf des Jahres festgestellt, ändert sich am Anspruch nichts. Der Pauschbetrag kann in voller Höhe genutzt werden. Wird der GdB erhöht oder gesenkt, können Betroffene den höheren Betrag für das ganze Jahr steuerlich geltend machen.
Manchmal rechnet es sich, behinderungsbedingte Kosten nicht über den Pauschbetrag abzusetzen, sondern die tatsächlich entstandenen Aufwendungen anzugeben. Das sollte man sich vorher genau überlegen. Es ist nicht beliebig wählbar, welche Kosten in der Steuererklärung an welcher Stelle geltend gemacht werden dürfen. Außerdem gibt es eine sogenannte „zumutbare Belastung“. Diese sollten Steuerpflichtige kennen. Sie hängt von der Höhe aller Einkünfte, dem Familienstand und der Anzahl der Kinder ab. Nur dann können Betroffene einschätzen, ob es sich lohnt, ihre Kosten einzeln nachzuweisen, also Quittungen und Belege zu sammeln, um damit die Steuerlast weiter zu senken.
Über den Weg der Einkommenssteuererklärung können finanzielle Nachteile, die durch eine Behinderung entstehen, abgemildert werden. Die Feststellung einer Behinderung oder Schwerbehinderung kann sich auszahlen. Denn bei vielen weit verbreiteten chronischen Krankheiten haben Betroffene einen Anspruch auf einen GdB. Das ist etwa bei Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen oder Rheuma der Fall. Hier lohnt es sich, über einen Antrag beim Versorgungsamt nachzudenken. Wer den Aufwand nicht scheut, wird hinterher vielleicht damit belohnt, weniger Steuern zu zahlen.
Der VdK darf zum Steuerrecht nicht beraten. In allen sozialrechtlichen Fragen, auch zur Schwerbehinderung, helfen die Geschäftsstellen gerne weiter.
Ken
Schlagworte GdB | Behinderung | Nachteilsausgleich | Schwerbehinderung | Steuer | Steuerermäßigung | Pauschbetrag
Wir sagen Ihnen, was Ihnen laut Sozialrecht zusteht und kämpfen für Ihr Recht. Bundesweit. Jetzt Beratung vereinbaren!
Bildrechte auf der Seite "http://www.vdk.de//deutschland/pages/themen/behinderung/81600/behinderten-pauschbetrag_wissenswertes_rund_um_die_steuererleichterung":
Liste der Bildrechte schließen
Wir setzen auf unserer Website Cookies ein. Einige von ihnen sind notwendig, während andere uns helfen, unser Onlineangebot zu verbessern.