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Elektroscooter, die in Bussen des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) mitgenommen werden dürfen, werden künftig von den Herstellern mit einem einheitlichen Siegel gekennzeichnet.
Den Busfahrern signalisiert das Siegel am E-Scooter, dass das Hilfsmittel für eine Mitnahme zugelassen ist. Außerdem wird mit einer weiteren, an ÖPNV-Bussen angebrachten Plakette angezeigt, dass auch der Bus die entsprechenden Anforderungen erfüllt.
Ein bundesweiter Erlass hatte 2017 die Bedingungen zur Mitnahme von E-Scootern in Linienbussen des ÖPNV geregelt. Die Mitnahmepflicht der Verkehrsunternehmen erstreckt sich auf vierrädrige E-Scooter bis zu einer Länge von 1,20 Metern und einem Gewicht mit aufsitzender Person bis zu 300 Kilogramm.
Außerdem muss der E-Scooter über eine zusätzliche Feststellbremse verfügen, für die Rückwärtseinfahrt in den Bus geeignet sein und bestimmte Beschleunigungskräfte aushalten. Die Linienbusse müssen einen ausreichend dimensionierten Rollstuhlplatz mit einem mindestens 28 Zentimeter überstehenden Haltebügel zum Gang hin aufweisen, um die sichere Aufstellung des E-Scooters auf dem Rollstuhlplatz zu gewährleisten.
Die Mitnahmeverpflichtung gilt für E-Scooter-Fahrer, die schwerbehindert mit Merkzeichen „G“ sind oder das Fahrzeug von der Krankenkasse verordnet bekommen haben.
Einen ersten Überblick über mitnahmefähige E-Scooter-Modelle gibt es beim Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter (BSK) unter www.bsk-ev.org
mib/cl
Schlagworte Elektroscooter | E-Scooter | Mitnahme | Mitnahmepflicht | Siegel | Plakette | Behinderung | Mobilität
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