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Für ihre Erziehungsleistung bei vor 1992 geborenen Kindern bekommen Mütter weiterhin geringere Rentenvorteile als für später geborene Kinder. Dass der Gesetzgeber im Zuge der sogenannten Mütterrente 2014 die Ungleichbehandlung nicht komplett beseitigt hat, begegnet „keinen verfassungsrechtlichen Bedenken“, so das Bundessozialgericht.
Die Mütterrente ist umstritten. Das ist vor allem der Tatsache geschuldet, dass Mütter, deren Kinder vor 1992 geboren wurden, geringere Rentenansprüche erlangen als Frauen, deren Nachwuchs nach 1992 zur Welt gekommen ist. Für ab 1992 geborene Kinder werden einem Elternteil, meist der Mutter, drei Erziehungsjahre rentensteigernd angerechnet – der Höhe nach so, als hätten sie drei Jahre lang Beiträge aus einem Durchschnittseinkommen bezahlt.
Für vor 1992 geborene Kinder war es zunächst nur ein Jahr, nach der Gesetzesänderung im Zuge der „Mütterrente“ sind es seit Juli 2014 zwei Jahre. 9,5 Millionen Renten wurden ohne Antrag automatisch neu berechnet. Die Kosten von 6,7 Milliarden Euro jährlich werden nicht aus Steuergeldern bezahlt, hierfür kommen die Beitragszahler auf.
Viele Verbände, unter anderem der Sozialverband VdK, wenden sich seit langem gegen diese Ungleichbehandlung. Bestätigt hat diese nun allerdings das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Urteil vom 28. Juni 2018, Az.: B 5 R 12/17 R).
Die Klägerin sieht das Gleichheitsgebot und den verfassungsrechtlichen Schutz der Familie verletzt. Schließlich habe der Gesetzgeber mit der „Mütterrente“ anerkannt, dass die frühere Ungleichbehandlung falsch war. Es sei daher widersprüchlich und rechtswidrig, dass er die Ungleichbehandlung nicht komplett beseitigt habe. Hierfür gebe es gegenwärtig auch ausreichend Geld.
Dem folgte das BSG nicht. Zur Begründung verwiesen die Kasseler Richter auf das „Trümmerfrauen-Urteil“ des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 7. Juli 1992, Az.: 1 BvL 51/86 und weitere). Danach sei eine Ungleichbehandlung je nach Geburtsdatum zulässig. Der Gesetzgeber dürfe dabei auch die finanzielle Lage des Bundes und der Rentenkassen sowie die Notwendigkeit der Finanzierung anderer wichtiger Aufgaben berücksichtigen.
Gemessen daran sei die Rechtslage vor der „Mütterrente“ nicht verfassungswidrig gewesen. Die „Mütterrente“ habe die Ungleichbehandlung aber nicht verschärft, sondern verringert. Hiergegen bestünden daher „keine verfassungsrechtlichen Bedenken“, urteilte der Rentensenat des BSG.
Der Anwalt der Klägerin sieht dies anders. Er will mit diesem und vermutlich auch mit weiteren Fällen vor das Bundesverfassungsgericht ziehen.
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Schlagworte Mütterrente | Ungleichheit | Bundessozialgericht | Kinder
Der Sozialverband VdK berät und vertritt seine Mitglieder im Bereich gesetzliche Rentenversicherung, zum Beispiel zum Thema Erwerbsminderungsrente.
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