27. März 2017
Themen

Worauf man achten sollte, wenn Bausparkassen Altverträge kündigen wollen

Vertragsbedingungen sorgfältig prüfen

Für große Unruhe unter Bausparern hat ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) gesorgt. Danach können Bausparkassen alte hochverzinste Verträge unter bestimmten Umständen kündigen. Das BGH-Urteil bezieht sich allerdings nur auf einen speziellen Fall. Daher sollten Bausparer ihre Vertragsbedingungen sorgfältig studieren, falls ihnen eine Kündigung ins Haus flattert.

Symbolfoto: Münzen und ein Kugelschreiber liegen auf einem Bauspar-Vertrag
© Franziska Kaufmann/dpa

Der BGH in Karlsruhe hat im aktuellen Fall entschieden, dass Bausparkassen dann aus teuren Altverträgen aussteigen können, wenn der Bausparer das Bauspardarlehen nicht in Anspruch nimmt (Aktenzeichen: XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16). Sie können den Vertrag kündigen, wenn nach der Zuteilungsreife 10,5 Jahre verstrichen sind, erläutert Dirk Scobel, Berater Baufinanzierung bei der Verbraucherzentrale Hamburg. Das treffe auch dann zu, wenn die Bausparsumme noch nicht vollständig angespart sei. Zu allen anderen Fällen könne man derzeit noch nichts sagen. Hier müssten einzelne Verträge im Falle einer Kündigung genau geprüft werden, da es eine Unmenge von Fallkonstellationen gebe, so Scobel.

Die Bausparkassen sollen in den vergangenen Jahren rund ein Prozent der etwa 30 Millionen Bausparverträge gekündigt haben. Zurzeit sind die Zinsen sehr niedrig. Dennoch müssen die Kassen alte Sparguthaben weiterhin hoch verzinsen. Daher versuchten viele Unternehmen, ihre Kunden systematisch aus den Altverträgen zu drängen, so Scobel. Zudem entgingen den Kassen Einnahmen, weil viele Bausparer die teuren Darlehen kaum nutzen.

Die Verbraucherzentrale Hamburg hat in einer Broschüre zusammengefasst, worauf Verbraucher achten müssen. Sie soll Bausparern helfen, sich gegen Kündigungen zu wehren und Ansprüche durchzusetzen. Vorgestellt werden verschiedene Kündigungsfälle. Es wird erläutert, ob die von den Bausparkassen angeführten Gründe rechtlich zulässig sind. Zudem gibt es Musterbriefe, um Kündigungen zu widersprechen.

Dirk Scobel empfiehlt, erst einmal Ruhe zu bewahren und sich gegebenenfalls beraten zu lassen. Schlimmstenfalls würden Kunden bei einer Kündigung durch die Bausparkasse ein gutes Sparprodukt für die Zukunft verlieren, aber nicht für die Vergangenheit.

Mehr Infos: Die Broschüre „Bausparvertrag gekündigt?“ gibt es für fünf Euro im Infozentrum der Verbraucherzentrale Hamburg an der Kirchenallee 22 (Montag bis Freitag 10 bis 18 Uhr), Telefon (0 40) 24 83 20, info@vzhh.de , oder als PDF-Download auf www.vzhh.de

Sabine Kohls

Schlagworte Bausparen | Bausparvertrag | Kündigung | Bausparkassen | Urteil | Bundesgerichtshof

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