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Ob ein Mieter den Garten nutzen darf und was er dabei beachten sollte, erklärt Silke Gottschalk vom Deutschen Mieterbund Nordrhein-Westfalen e. V.
Es gibt kein Gewohnheitsrecht, wonach der Mieter einer Erdgeschosswohnung ohne weiteres auch den Hausgarten benutzen darf. Grundsätzlich kann der Mieter eines Mehrfamilienhauses einen Hausgarten nur benutzen, wenn dies ausdrücklich im Mietvertrag steht, also wenn der Garten mitvermietet ist. Die Grünfläche kann auch allen Hausbewohnern zur Verfügung stehen. Bei einem Einfamilienhaus ist der Garten immer mitvermietet, es sei denn, es steht etwas anderes im Vertrag.
Schaukel, Rutsche oder Trampolin dürfen aufgestellt werden, sofern beim Aufbau der Spielgeräte keine bauliche Maßnahme erforderlich ist. Einer Bodenvertiefung oder einer festen Verankerung im Boden, wie bei einem Klettergerüst, muss der Vermieter zustimmen. Nutzen mehrere Mietparteien den Garten gemeinsam, sollten sie vorher die übrigen Mitmieter um Erlaubnis bitten, wenn sie Spielgeräte aufstellen wollen. Kinder dürfen ihre Spielkameraden in den Garten mitbringen.
Wird im Garten nur zum Problem, wenn die Nachbarn durch übermäßigen Rauch belästigt werden. Es ist ratsam, die unmittelbare Nachbarschaft vorab über das Grillfest zu informieren. Um Streit zu vermeiden, sollte man darauf verzichten, zu häufig und über mehrere Stunden den Grill anzuzünden. Eine Alternative ist ein Elektrogrill, der bei Verwendung kaum Qualm erzeugt.
Es spricht nichts dagegen, Familienfeiern im Garten zu veranstalten, sofern man auf die Nachbarn Rücksicht nimmt. Ab 22 Uhr ist Nachtruhe. Motor-Rasenmäher dürfen nur werktags zwischen 7 und 20 Uhr und nicht an Sonn- und Feiertagen eingesetzt werden.
Die Pflege der Außenanlagen ist Sache des Vermieters. Er muss dafür sorgen, dass niemand durch herabfallende Äste, nasses Laub oder Gras auf dem Plattenweg gefährdet wird.
Der Mieter der Parterrewohnung muss also weder den Vorgarten pflegen, noch die Hecke schneiden. Der Vermieter kann diese Pflichten jedoch durch den Mietvertrag auf den Mieter übertragen. Oft wird sich diese Regelung aus den Umständen ergeben, zum Beispiel beim Garten eines vermieteten Einfamilienhauses.
Ist der Mieter für die Gartenpflege zuständig, darf der Vermieter nicht vorschreiben, in welchen Zeitabständen der Rasen zu mähen ist und welche Pflanzen einzusetzen beziehungsweise zu entfernen sind. Solange keine Verwahrlosung droht, hat der Vermieter nicht über Art, Umfang und Häufigkeit der Pflege der Außenanlage zu bestimmen.
Möchte der Mieter allerdings einen großen Baum fällen oder den Gartenzaun erneuern, ist die Genehmigung des Vermieters erforderlich.
Die Anschaffung von Gartengeräten wie Rasenmäher oder elektrische Heckenschere gehört nicht zu den Betriebskosten: Der Vermieter kann diese Kosten demnach nicht auf den Mieter umlegen. Dagegen sind die Kosten für Betriebsstoffe und Wartung ebenso ansatzfähig wie die Reparaturkosten.
Elisabeth Antritter
Schlagworte Garten | Mietrecht | Nutzungsrecht | Was ist erlaubt | Feiern | Spielgeräte | Kinder | Gartenpflege | Mieter | Deutscher Mieterbund | Tipps | Recht | Pflichten | Rechte | Gartengeräte | Lärm
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