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Das Bundesverfassungsgericht hat die Rechte von pflegebedürftigen Menschen gestärkt. Demnach brauchen Angehörige selbst dann eine richterliche Erlaubnis für freiheitsbeschränkende Maßnahmen wie Fixierungen, wenn ihnen eine Vollmacht des Betroffenen für derartige Entscheidungen eigentlich freie Hand lässt. (Aktenzeichen: 2 BvR 1967/12).
Den Verfassungsrichtern lag der Fall einer pflegebedürftigen Seniorin vor. Sie hatte ihrem Sohn vor Jahren eine notarielle Vorsorgevollmacht erteilt. Diese gestatte ihm, seine Mutter "in allen persönlichen Angelegenheiten zu vertreten und Entscheidungen ohne Einwilligung des Vormundschaftsgerichts zu treffen". Nachdem die Frau im Heim mehrfach gefallen war, willigte ihr Sohn ein, Gitter an ihrem Bett befestigen zu lassen und sie tagsüber mit einen Beckengurt im Rollstuhl zu fixieren.
Das Amtsgericht genehmigte die Einwilligung des Sohnes. Dagegen klagten er und seine Mutter. Sie wollten feststellen lassen, dass der Junior wegen der Vorsorgevollmacht keine gerichtliche Entscheidung für Maßnahmen wie Fixierungen brauchte.
Die beiden scheiterten im Karlsruhe: Auch mit einer Vorsorgevollmacht könne nicht wirksam auf eine gerichtliche Genehmigung verzichtet werden, hieß es. Der Staat müsse sich schützend vor den hilflose Menschen stellen und sie vor den Eingriffen Dritter bewahren. Einschränkungen der persönlichen Freiheit müssten daher trotz vorheriger Vollmacht gerichtlich genehmigt werden.
dpa
Schlagworte Pflege | Fixierung | Rollstuhl | Bundesverfassungsgericht | Urteil | Aktenzeichen | pflegebedürftig | Vollmacht
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