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Der Bundestag berät heute erstmals den Entwurf des „Gesetzes zur Entlastung unterhaltspflichtige Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe“. Dem abgekürzt Angehörigen-Entlastungsgesetz genannten Regelwerk nach wird die Unterhaltspflicht von Angehörigen, die etwa pflegebedürftige Eltern oder volljährige Kinder mit Behinderung haben, begrenzt. Diese greift künftig erst ab einem Einkommen von jährlich über 100.000 Euro. Dies kommentiert Verena Bentele, Präsidentin des Sozialverbands VdK Deutschland, wie folgt:
„Wir als Sozialverband VdK fordern seit Langem, dass die Unterhaltspflicht von Angehörigen etwa pflegebedürftiger Eltern oder volljähriger Kinder mit Behinderung begrenzt wird. Erst ab einem Jahreseinkommen über 100.000 Euro sollen Angehörige Unterhalt zahlen. Über einen entsprechenden Gesetzentwurf berät heute endlich der Bundestag, das ist ein gutes Signal für unsere Mitglieder.
Wir wissen aus unserer Beratungspraxis, dass in der Vergangenheit viele Ältere nicht ins Heim gegangen sind, weil sie ihre Kinder finanziell nicht belasten wollten - obwohl sie zu Hause nicht mehr ausreichend versorgt werden konnten. Diese Rücksicht auf Kosten der eigenen Gesundheit muss der Vergangenheit angehören.
Insofern ist die neue Regelung gut. Wer viel verdient, kann sich an den Pflegekosten für die eigenen Eltern oder an der Unterstützung eines Kindes mit Behinderungen beteiligen. Wer jedoch kein Spitzenverdiener ist, sollte dringend entlastet werden. Wer insbesondere ein Kind mit Behinderung großzieht, ist ein Leben lang stärker gefordert als andere Eltern. Da ist es nur gerecht, dass sie beim Unterhalt für ihre volljährigen Kinder finanziell stärker entlastet werden. Angehörige leisten wertvolle Arbeit. Sie stützen ihre Familien und die Gesellschaft im Ganzen. Das muss auch entsprechend wertgeschätzt und honoriert werden.“
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Pressekontakt: Cornelia Jurrmann, Telefon: 030 / 92 10 580-401
Schlagworte Beratung | Sozialverband VdK | Angehörige | Altenpflege | Elternunterhalt | Eingliederungshilfe | Sozialhilfe
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