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Frauen, die von „Hirsutismus“ betroffen sind, leiden unter starkem Haarwuchs – auch im Gesicht und an den Händen. Häufig schämen sich die Patientinnen und fühlen sich ausgegrenzt. So auch Kathrin Kollmer aus dem niederbayerischen Landkreis Regen. Als die Krankenversicherung sich weigerte, die Kosten für die dauerhafte Haarentfernung im Gesicht zu erstatten, wandte sie sich an den VdK. Mit Erfolg.
Kathrin Kollmer ließ sich mittels Laserepilation den unerwünschten Haarwuchs im Gesicht entfernen. Die Belege der bereits erfolgten Behandlung reichte die Niederbayerin Mitte März 2019 bei ihrer gesetzlichen Krankenkasse ein – Rechnungen in Höhe von 585 Euro. Da die Therapie noch nicht abgeschlossen war, bat das VdK-Mitglied zudem darum, dass die Kosten für noch ausstehende Laserepilationen übernommen werden.
Die damals 28-Jährige erhielt einen ablehnenden Bescheid der Krankenversicherung. Diese teilte mit, weder die bereits entstandenen Kosten zu erstatten noch Folgebehandlungen zu bezahlen. In der Begründung wurde angeführt, dass nur eine Nadelepilation vertragsrechtlich abrechenbar sei.
Anfang April 2019 legte der VdK-Kreisverband Arberland im niederbayerischen Landkreis Regen Widerspruch ein. Die Krankenkasse ließ daraufhin ein Gutachten nach Aktenlage durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) erstellen. Der MDK bestätigte zwar, dass aufgrund Kathrin Kollmers starkem Haarwuchs eine Haarentfernung für Gesicht und Hände medizinisch begründet sei. Doch eine Laserepilation sei nur für Versicherte abrechenbar, die sich von Mann zu Frau umwandeln lassen.
Gestützt auf das MDK-Gutachten, wies die Krankenkasse den Widerspruch des VdK Ende Oktober 2019 zurück. Der VdK Arberland reagierte und erhob Klage. Das Sozialgericht in Landshut sprach in dem Fall von einem „Systemversagen“. Denn in der Nähe der Klägerin bot kein einziger Vertragsarzt mehr die abrechnungsfähige Methode der Nadelepilation an. Folglich hätte Kathrin Kollmer gar keine Möglichkeit gehabt, sich die Leistung zu beschaffen. Im Urteil vom 23. September 2020 wurde deshalb positiv entschieden. Die Gegenseite legte am 3. November Berufung ein, da sie die Begründung des Sozialgerichts nicht nachvollziehen konnte.
Der Fall endete schließlich vor dem bayerischen Landessozialgericht (LSG) in München. Nach mehreren Schriftwechseln wurde zum 26. Juli 2022 zur mündlichen Verhandlung geladen. Aus Sicht des LSG sind die für Transfrauen existierenden Abrechungsmöglichkeiten im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Artikel 3 GG) so auszulegen, dass sie auch den Fall der Klägerin umfassen. Das heißt, bei Kathrin Kollmer bestand eine vergleichbare Interessenlage wie bei einer Transfrau. „Die Klägerin möchte ebenso als die wahrgenommen werden, die sie seit Geburt ist: eine Frau“, so die Richter in München.
Da sich im Lauf des Verfahrens herausstellte, dass der Vertragsarzt nicht formal korrekt mit der Klägerin abgerechnet hatte, wurden ihr diese Kosten nicht erstattet. Hingegen wurde die Krankenkasse dazu verurteilt, die Kosten für die noch ausstehenden Behandlungen von Kathrin Kollmer zu übernehmen. Das heute 31-Jährige VdK-Mitglied ist dem VdK für die Unterstützung sehr dankbar.
Elisabeth Antritter
Schlagworte Krankenversicherung | Kostenübernahme | Urteil
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