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Auf Leistungen der Krankenversicherung müssen Versicherte auch dann nicht verzichten, wenn sie hilfebedürftig sind oder es werden. Das gilt beispielsweise für eine Rehamaßnahme, wie das Beispiel eines VdK-Mitglieds aus Münster zeigt.
VdK-Mitglied Max R. (Name von der Redaktion geändert) ist alleinstehend. Er bezieht eine kleine Rente und ergänzend Grundsicherung im Alter. Vor der Altersrente war er kurzzeitig selbstständig, hatte damals aber die Krankenversicherungsbeiträge nicht vollständig gezahlt. Er ist auch heute noch aus Geldmangel im Rückstand und kann die Forderungen der Kasse nicht begleichen.
Aufgrund gesundheitlicher Probleme verordnete ihm sein Arzt vor kurzem eine ambulante medizinische Rehamaßnahme. Doch die Krankenkasse bewilligte sie wegen seiner Beitragsschulden nicht. So lange diese nicht beglichen seien, ruhten seine Leistungsansprüche. Er habe nur Anspruch auf Akutleistungen wie einen Krankenhausaufenthalt oder eine notwendige Anschlussheilbehandlung. Da die Schulden aber voraussichtlich niemals bezahlt werden können, würde das Mitglied so dauerhaft von weiteren Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen werden.
Als VdK-Volljuristin Antje Schleimer vom VdK-Kreisverband Münster den Vorgang prüfte, erkannte sie schnell, dass das Vorgehen der Kasse nicht in Ordnung ist. Sie legte Widerspruch ein und verwies auf das Sozialgesetzbuch V (Krankenversicherung). Dort ist geregelt, dass der Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung weiterbesteht, wenn der Versicherte nachgewiesenermaßen hilfebedürftig ist oder wird. Die Kassen sind verpflichtet, die Einkommensverhältnisse des Versicherten zu überprüfen (Urteil des Bundessozialgerichts vom 8. März 2016, Az.: B 1 KR 31/15 R). Das Ärgerliche dabei sei, so Antje Schleimer, dass die Kasse die Einkommensverhältnisse des Mitglieds wegen der bestehenden Beitragsforderungen kannte, aber trotzdem die Reha ablehnte.
Mit dem Widerspruch und dem Hinweis auf das Gesetz wurde die Rehamaßnahme dann bewilligt. Kein Einzelfall, wie die VdK-Juristin weiß. In einem anderen Fall habe ein Anruf des VdK bewirkt, dass die Kasse dann doch einen Bewilligungsbescheid schickte. Insofern sollte man bei Zweifeln einen ablehnenden Bescheid stets vom VdK überprüfen lassen.
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sko
Schlagworte gesetzliche Krankenversicherung | So hilft der VdK | Beiträge | medizinische Rehabilition
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